Tourismuspolitik Info


Schreiben an Direktion für Steuern der EG

Herr
Robert ‘'Verrue
Taxes and Customs Union DG
Director General
B- 1049 Bruxelles/Brüssel

Baabe, 07.10.2007



Beschwerde wegen wettbewerbsverzerrender Mehrwertsteuersätze in der Bundesrepublik Deutschland

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich mit diesem Schreiben an die Generaldirektion für Steuern und Zollunion, um eine Beschwerde wegen wettbewerbsverzerrender Mehrwertsteuersätze in der Bundesrepublik Deutschland abzugeben.

Im Gegensatz zu fast allen anderen Mitgliedsstaaten in der EU (Ausnahmen bilden lediglich noch Dänemark, Slowakei, Großbritannien), wird in Deutschland kein ermäßigter Steuersatz auf Beherbergungsumsätze angewandt. Zudem wenden sogar 12 Mitgliedstaaten einen ermäßigten Steuersatz auf alle Gastronomieumsätze an. Im Vergleich zur Konkurrenz in den meisten EU- Staaten ist das deutsche Gastgewerbe also erheblich benachteiligt, weil diese Umsätze voll besteuert werden.

Deutschland ist allein schon wegen den höchsten Lohnkosten, den höchsten Lohnzusatzkosten, den höchsten Rundfunkgebühren, den hohen Wareneinsatzkosten und einer steigenden Öko-Steuer einem hohen Konkurrenzdruck ausgeliefert. Dass in der Hotellerie kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt wird, verstärkt die Wettbewerbsverzerrung noch mehr.

In Deutschland herrschen vergleichsweise hohe Mehrwertsteuersätze für Beherbergungsumsätze vor. Während hier die Umsätze mit 19% besteuert werden, wird z.B. in Mitgliedstaaten wie der Tschechischen Republik, Portugal, Zypern, Estland, Litauen und Malta lediglich ein Steuersatz von 5% angewandt. Es sollte daher eine Harmonisierung der Mehrwertsteuersätze in der EU erfolgen.

Die Bundesregierung hat auf eine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Ernst Burgbacher, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP am 23.02.2006 geantwortet, dass die geplante Mehrwertsteuererhöhung von 16% auf 19% „die Unternehmen insgesamt und damit auch die heimische Gastronomie bei einer vollständigen Umwälzung der Mehrwertsteuererhöhung auf die Endverbraucher nicht belasten" würde. Führt dann aber aus: „Wegen des auf vielen Teilmärkten vorherrschenden scharfen Wettbewerbs erscheint jedoch eine nur teilweise Überwälzung der Mehrwertsteuer auf die Verbraucher in vielen Fällen wahrscheinlicher." Damit wird doch bestätigt, dass das Gastgewerbe verstärkt benachteiligt wird gegenüber den steuerbegünstigten Wettbewerbern im Inland und den Wettbewerbern in den Nachbarländern.

Dann wird noch zum Ausdruck gebracht, dass die Regierung es sich zur Aufgabe gemacht hat, „die Rahmenbedingungen für die Unternehmen insgesamt und damit auch für das heimische Gastgewerbe entscheidend zu verbessern." Dabei hat sie genau das Gegenteil erreicht.

Auch dass es innerhalb der Bundesrepublik unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gibt, ist meiner Ansicht nach nicht akzeptabel. Obwohl die Bundesregierung selbst bestätigt, dass der Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes nicht ausgeweitet werden sollte, „da die Weitergabe der steuerlichen Ermäßigung an die Verbraucher von staatlicher Seite nicht sichergestellt werden kann" und der ermäßigte Mehrwertsteuersatz „eine Steuersubvention" darstelle, existieren solche Ermäßigungen für ausgewählte gemeinnützige Beherbergungsunternehmen der Wohlfahrtsverbände in Deutschland. Selbst die Verbände erklärten, dass die Praxis nicht mit der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es, dass gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen unterschiedlich behandelt werden. Die gemeinnützigen Unternehmen erbringen auch Leistungen für Personen, die nicht als „hilfsbedürftig" einzustufen sind. Selbst die gesetzliche Definitionen für „hilfebedürftige Personen" nimmt auf Druck der Wohlfahrtslobby groteske Formen an. Somit ist das Gastgewerbe zum einen dem unmittelbaren Konkurrenzdruck dieser Anbieter ausgesetzt und zum anderen auch noch steuerlich benachteiligt.

Bereits am 12.01.2004 habe ich daher eine Beschwerde wegen Wettbewerbsverzerrungen durch die Vergabe von Fördergeldern und Steuervergünstigungen an die gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen AWO SANO Gesellschaften (AZ: CP65/04) bei der Europäischen Kommission, Direktion für Wettbewerb, eingereicht. Die Wettbewerbsbeschwere und die Stellungnahmen habe ich im Internet auf meiner Domain www.tourismuspolitik.info eingestellt.

Das Bundesfinanzministerium hat einen Entwurf zur Änderung des § 4 Nr. 25 Umsatzsteuergesetzes vorgelegt.

Meiner Ansicht nach wird dieser Entwurf jedoch nicht dem Ziel gerecht, gewerbliche und gemeinnützige Anbieter gleich zu behandeln. Statt unsinnige Ausnahmebestimmungen abzubauen, werden komplizierte Regelungen, die der Definitionshoheit des Bundesfinanzministers ausgesetzt sind, hinzugefügt.

Im bestehenden Gesetz heißt es „Förderungswürdig im Sinne dieser Vorschrift sind Träger der freien Jugendhilfe, die kraft Gesetzes oder von der zuständigen Jugendbehörde anerkannt sind oder die die Voraussetzungen für eine Förderung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllen." Im neuen Entwurf ist dagegen von „Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter" die Rede. Diese Formulierung zeigt, dass es nicht darum geht, Dienstleistungen oder wirklich hilfsbedürftige Personen zu fördern, sondern ausgewählte Einrichtungen, die „die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen" gewähren.

Weiterhin stelle ich mir die Frage, wie gewährleistet wird, dass eine „erforderte Erlaubnis", von der in der Durchführungsverordnung gesprochen wird, vorliegt. Wird die Erlaubnis durch einen tatsächlichen Nachweis verlangt?

Es fällt zudem auf, dass der § 4 Nr. 25 UStG nicht nur teilweise verändert werden, sondern auch erweitert werden soll. Einerseits ist es als positiv anzusehen, dass auf die eigenständige Definition des „Jugendlichen" (bislang alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres) künftig verzichtet wird. Auf der anderen Seite beinhaltet dies natürlich, dass die „Einrichtungen mit sozialem Charakter" ein noch größeres Gästeklientel bekommen können, für die die erbrachten Leistungen steuerfrei sind.

Ich denke, dass dieser Referentenentwurf nicht die nötige Gleichbehandlung aller Beherbergungsunternehmen gewährt. Ohnehin wird von den Jugendherbergen bereits massive Werbung betrieben, die sich nicht nur auf Jugendliche beschränkt. Es werden Leistungen angeboten, die mit denen der Hotellerie vergleichbar sind. Und dennoch sollen solche Einrichtungen und nun auch noch weitere „Einrichtungen mit sozialem Charakter" Umsatzsteuerfreiheit genießen.

Wir brauchen ein Gesetz, das Dienstleistungen oder Jugendliche und hilfsbedürftige Personen direkt begünstigt und fördert, unabhängig von der Rechtsform und Art des Beherbergungsbetriebes. Dabei müsste auch der Sinn und Zweck der Förderung hinterfragt werden. Die Mittel sollten für jeden sichtbar im Haushalt ausgewiesen werden.

Obwohl die gesamte Problematik immer mehr öffentlich wird, wird sie realpolitisch noch nicht angegangen.

Damit sich endlich etwas ändert, bitte ich Sie eindringlich, Verstöße gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie und das Wettbewerbsrecht nicht weiter zu dulden.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern jederzeit zur Verfügung.

Ich würde mich freuen, wenn Sie sich einmal näher mit der Thematik beschäftigen und hoffe auf Ihre Unterstützung.


Mit freundlichem Gruß
Ralf Schlüter

Die Generaldirektion teilte am 9.04.2008 folgendes per E-Mail mit:

Hinsichtlich des Verfahrensstandes teile ich Ihnen mit, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist. Dies beruht auch auf der Komplexität der Angelegenheit (Gemeinnützigkeitsrecht in Deutschland)


Europäische Kommission
Generaldirektion
Steuern und Zollunion

B 1049 Brüssel

Baabe, 05.10.2008

Staatsbeihilfen TAUXUD D3 D(2007) 18130 und CP 65/2004 GD-Wettbewerb
Sehr geehrte Frau Schmitt-Kischel,

anliegend erhalten Sie, wie am 30.09.2008 telefonisch zugesagt, das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Juli 2008.

Durch die Neufassung des § 4 Nr. 25 UStG ist der Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiungen zwar erweitert worden, privilegiert jedoch weiter ausgesuchte Leistungserbringer.

Begünstigte Leistungen

Betriebe der Wohlfahrtsindustrie, wie Familienferienstätten, Jugendherbergen, …. bieten die Leistung der Beherbergung und Verpflegung für einen sehr großen Personenkreis ohne Berechnung der Umsatzsteuer an. Wir als gewerblicher Beherbergungsbetrieb sind verpflichtet, für die identische Dienstleistung an denselben Personenkreis Umsatzsteuern zu entrichten.

Statt Beherbergung und Verpflegung aller Anbieter für bestimmte Personen nicht zu besteuern, verfolgen der Bundesfinanzminister und die Lobby der Wohlfahrtsindustrie den nicht transparenten Weg, gewährte Steuerprivilegien und andere staatliche Beihilfen und Vergünstigungen an die Wohlfahrtsindustrie mit „ausgleichsfähigen Leistungen" aufzurechnen. Eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der Wohlfahrtsindustrie, einschließlich des Geschäftsführers der Familienferienstätte der AWOSANO gGmbH (Beschwerdegegner) und drei Vertretern des BMGSFJ und dem Gutachter der Solidaris hat diesen Katalog im vergangenen Jahr erstellt.

Begünstigte Leistungserbringer

Neben ausgewählten Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (§69 SGB VIII), deren Mitglieder direkt als begünstigte Leistungserbringer eingestuft werden, können nun auch „andere Einrichtungen mit sozialem Charakter" Leistungen steuerfrei erbringen. Erstens fehlt jedoch eine Präzisierung der anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter. Zweitens erhalten Mitgliedsbetriebe ausgewählter deutscher Wohlfahrtsorganisationen damit noch immer eine Sonderstellung. Genannt vor den „anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter" sind sie steuerbegünstigt, im Gegensatz zu den gewerblichen Beherbergungsbetrieben. Eine Erklärung für die unterschiedliche Besteuerung der Leistungserbringer ist nicht erkennbar. Tatsächlich folgt die Steuervergünstigung wie auch der Sprecher des Bundesfinanzministeriums, Torsten Albig, im Nov. 2008 sagt „keiner Logik, sondern ist Ausdruck der Durchsetzungsfähigkeit von Interessen". Mit anderen Worten: Begünstigt wird derjenige, der eine starke Lobby hat. Wie sollte sich sonst auch erklären, warum ausgewählte Leistungserbringer von der Steuerpflicht ausgenommen werden und alle anderen Leistungserbringer sich als „andere Einrichtungen mit sozialem Charakter" qualifizieren müssen? Das Bundesfamilienministerium und die Generaldirektion für Wettbewerb haben zugesichert mit „großem politischem Wohlwollen" an der Förderung gemeinnütziger Familienferienstätten festhalten zu wollen.

Der von der Wohlfahrtsindustrie und den drei Mitarbeitern des BMFSFJ abgestimmte Kriterienkatalog gemeinwohlorientierter Dienstleistungen im Rahmen bundesweiter Familienerholungsangebote listet ausgleichsfähige Leistungen auf. Diese Leistungen werden jedoch nicht generell von der Besteuerung ausgenommen, sondern ausschließlich gesetzlich privilegierten Unternehmen der Wohlfahrtsindustrie zur Gegenrechnung für gewährte Privilegien, wie die Umsatzsteuerbefreiung auf Beherbergung und Verpflegung, angeboten.

Das hat zur Folge, dass wir im Gegensatz zu den Betrieben der Wohlfahrtsindustrie ausgleichsfähige Leistungen nicht mit der Umsatzsteuer verrechnen dürfen. Der Wettbewerbsnachteil bleibt damit erhalten.

Den Katalog ausgleichsfähiger Leistungen habe ich im Zusammenhang mit meiner Wettbewerbsbeschwerde unter www.tourismuspolitik.info im Internet eingestellt. Der Katalog ist in meiner Stellungnahme als Anlage 6 zur Wettbewerbsbeschwerde beigefügt.

Leistungsberechtigte/ -adressaten

Bei den begünstigten Personen, für die Dienstleistungen im Bereich der Beherbergung und Verpflegung in Einrichtungen, wie Familienferienstätten und Jugendherbergen, erbracht werden, handelt es nicht um tatsächlich finanziell notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Dennoch werden finanzielle Vorteile gewährt.

Familienferienstätten Als „hilfsbedürftig" gelten Personen, deren Einkünfte unter der Bemessungsgrenze des § 53 Nr. 2 AO liegen. Diese liegt pro Familienmitglied beim Vierfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 BSHG, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Das entspricht im Jahr 2005 zum Beispiel bei 2 Erwachsenen mit 2 Kindern im Alter von 15 bis 17 Jahren in Westdeutschland Einkünften von monatlich 5.177,- Euro und in Ostdeutschland von 4.967,00 Euro.

Für Personen mit starker Behinderung und Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, wird ohne weitere Nachprüfung Hilfsbedürftigkeit angenommen. Bei der gemeinnützigen AWO SANO in Mecklenburg-Vorpommern reichen für die Befreiung von der Mehrwertsteuer ein Alter von 60 Jahren bei Frauen und ein Alter von 65 Jahren bei Männern aus. Wenn all diese Befreiungstatbestände nicht genügen, hilft eine ärztliche Bescheinung zur Erholungsbedürftigkeit.

Selbst für Millionäre aus diesem Personenkreis würde keine Mehrwertsteuer erhoben.

Auch wenn Personen, wie z.B. gut verdienende Bundestagsabgeordnete, keine sogenannte Hilfsbedürftigkeit nachweisen können, ist der Urlaub in diesen Einrichtungen möglich. Ein Drittel der Gäste dürfen höhere Einkünfte erzielen, müssen dann jedoch die Mehrwertsteuer abführen.

Jugendherbergen
Weggefallen ist die Beschränkung der Steuerfreiheit auf Leistungen zugunsten von "Jugendlichen", d. h. jungen Menschen bis maximal zum 27. Lebensjahr. Begünstigt sind nunmehr auch junge Volljährige (vgl. § 11 Abs. 4 SGB VIII) oder Eltern, die an Veranstaltungen der Jugendhilfe teilnehmen, sofern ein enger Zusammenhang mit Jugendhilfeleistungen besteht.

Einerseits ist es als positiv anzusehen, dass auf die eigenständige Definition des „Jugendlichen" (bislang alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres) künftig verzichtet wird. Auf der anderen Seite beinhaltet dies natürlich, dass die Jugendherbergen ein noch größeres Gästeklientel bekommen können, für die die erbrachten Leistungen ohne finanzielle Hilfsbedürftigkeit steuerfrei sind. Ohnehin wird von den Jugendherbergen bereits massive Werbung betrieben, die sich nicht nur auf Jugendliche beschränkt. Es werden Leistungen angeboten, die mit denen der Hotellerie vergleichbar sind. Und dennoch sollen solche Einrichtungen und nun auch noch weitere „Einrichtungen mit sozialem Charakter" Umsatzsteuerfreiheit genießen. Damit wird die Ungleichbehandlung ausgebaut.

Eine Einkommensgrenze oder Hilfsbedürftigkeitskriterien als Voraussetzung für die Umsatzsteuervergünstigung existieren selbst bei 3-Sterne Jugendherbergen nicht.

Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen

Die Beherbergung und Verpflegung der Mitarbeiter in Betrieben der Wohlfahrtsindustrie ist ebenfalls steuerfrei. In gewerblichen Unternehmen wird die Sachbezugsverordnung zugrunde gelegt. Geldwerte Vorteile sind steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Auch mit den neuen Regelungen unterstützt der Bundesfinanzminister die Steuerumgehung für ausgewählte Unternehmen.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß


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