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Steueroase unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit


Anwendungserlaß

Auszug aus dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) unter Berücksichtigung der BMF-Schreiben vom 10.9.2002 (BStBl. 2002 I S. 867 ff.) und BMF-Schreiben vom 15.10.2003 (BStBl. 2003 I S. 483) Zu § 53 - Mildtätige Zwecke:

  1. Der Begriff "mildtätige Zwecke" umfasst auch die Unterstützung von Personen, die wegen ihres seelischen Zustands hilfsbedürftig sind. Das hat beispielsweise für die Telefonseelsorge Bedeutung.
  2. Völlige Unentgeltlichkeit der mildtätigen Zuwendung wird nicht verlangt. Die mildtätige Zuwendung darf nur nicht des Entgelts wegen erfolgen.

    Worin besteht die mildtätige Zuwendung an Urlaubern bei Beherbergung in "gemeinnützigen" Feriendörfern im Vergleich zu gewerblichen Betrieben?
  3. Eine Körperschaft, zu deren Satzungszwecken die Unterstützung von hilfsbedürftigen Verwandten der Mitglieder, Gesellschafter, Genossen oder Stifter gehört, kann nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden. Bei einer derartigen Körperschaft steht nicht die Förderung mildtätiger Zwecke, sondern die Förderung der Verwandtschaft im Vordergrund. Ihre Tätigkeit ist deshalb nicht, wie es § 53 verlangt, auf die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet.

    Welche selbstlose Unterstützung wird denn für Urlauber in "gemeinnützigen" Beherbergungsbetrieben im Unterschied zu gewerblichen Beherbergungsbetrieben geleistet?
  4. Dem steht bei Stiftungen § 58 Nr. 5 nicht entgegen. Diese Vorschrift ist lediglich eine Ausnahme von dem Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55), begründet aber keinen eigenständigen gemeinnützigen Zweck. Bei der tatsächlichen Geschäftsführung ist die Unterstützung von hilfsbedürftigen Angehörigen grundsätzlich nicht schädlich für die Steuerbegünstigung. Die Verwandtschaft darf jedoch kein Kriterium für die Förderleistungen der Körperschaft sein.
  5. Hilfen nach § 53 Nr. 1 (Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind) dürfen ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Unterstützungsbedürftigkeit gewährt werden.

    Womit wird denn die wirtschaftliche Besserstellung von Personen mit Behindertenausweis in "gemeinnützigen" Betrieben begründet, wenn keine wirtschaftliche Unterstützungsbedürftigkeit gegeben ist? Warum nicht auch in gewerblichen Betrieben? So werden die Urlauber in ihrer Wahl des Beherbergungsbetriebes und die gewerblichen Unternehmen diskriminiert.
  6. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit i.S. des § 53 Nr. 1 kommt es nicht darauf an, dass die Hilfsbedürftigkeit dauernd oder für längere Zeit besteht.

    Mehrwertsteuerbefreiungen für den Urlaubsaufenthalt werden in Mecklenburg-Vorpommern von "gemeinnützigen" Betrieben bereits gewährt, wenn eine ärztliche Bestätigung für die besondere Erholungsbedürftigkeit ausgestellt wird. Auch hier spielt die wirtschaftliche Bedürftigkeit keine Rolle.
  7. Hilfeleistungen wie beispielsweise "Essen auf Rädern" können daher steuerbegünstigt durchgeführt werden. Bei Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, kann kör perliche Hilfsbedürftigkeit ohne weitere Nachprüfung angenommen werden.

    In Mecklenburg-Vorpommern werden Frauen, die das 60 Lebensjahr bzw. Männer die das 65 Lebensjahr vollendet in "gemeinnützigen" Beherbergungsbetrieben für Ihren Urlaub ohne wirtschaftliche Bedürftigkeit und ohne weitere Nachprüfung von der Mehrwertsteuer befreit. Selbst für Millionäre aus diesem Personenkreis würde keine Mehrwertsteuer erhoben.
  8. § 53 Nr. 2 legt die Grenzen der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit fest. Danach können ohne Verlust der Steuerbegünstigung Personen unterstützt werden, deren Bezüge das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe i.S. des § 22 BSHG nicht übersteigen.

    Das entspricht im Jahr 2005 zum Beispiel bei 2 Erwachsenen mit 2 Kindern im Alter von 15 bis 17 Jahren in Westdeutschland Einkünften von monatlich 5.177,- Euro und in Ostdeutschland von 4.967,00 Euro.
  9. Etwaige Mehrbedarfszuschläge zum Regelsatz sind nicht zu berücksichtigen. Leistungen für die Unterkunft werden nicht gesondert berücksichtigt. Für die Begriffe "Einkünfte" und "Bezüge" sind die Ausführungen in H 190 (Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge)EStH, R 180 e und in R 190 Abs. 5 EStR maßgeblich.
  10. Zu den Bezügen i.S. des § 53 Nr. 2 zählen neben den Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 EStG auch alle anderen für die Bestreitung des Unterhalts bestimmten oder geeigneten Bezüge aller Haushaltsangehörigen. Hierunter fallen demnach auch solche Einnahmen, die im Rahmen der steuerlichen Einkunftsermittlung nicht erfasst werden, also sowohl nicht steuerbare als auch für steuerfrei erklärte Einnahmen (BFH-Urteil vom 2.8.1974, BStBl II 1975 S.139).
  11. Bei Leibrenten zählt der über den von § 53 Nr. 2 Buchstabe a erfassten Ertragsanteil hinausgehende Teil der Rente zu den Bezügen i.S. des § 53 Nr. 2 Buchstabe b.
  12. Bei der Feststellung der Bezüge i. S. des § 53 Nr. 2 Buchstabe b sind aus Vereinfachungsgründen insgesamt 180 € im Kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den entsprechenden Einnahmen stehen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
  13. Erbringt eine Körperschaft ihre Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen, muss sie an Hand ihrer Unterlagen nachweisen können, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen der unterstützten Personen die Grenzen des § 53 Nr. 2 nicht übersteigen. Eine Erklärung, in der von der unterstützten Person nur das Unterschreiten der Grenzen des § 53 Nr. 2 mitgeteilt wird, reicht allein nicht aus. Eine Berechnung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge ist stets beizufügen.

Weitere Privilegien "gemeinnütziger" Beherbergungsbetriebe

Einsatz Zivildienstleistender und 1-Euro-Jobber, die Gewerbesteuerbefreiung, die Umsatzsteuervergünstigung, die Körperschaftsteuerbefreiung, die Grundsteuerbefreiung, die vielfachen Gebührenbefreiungen, die Berechtigung Spenden entgegen zu nehmen und die auffallend schnellen und hohen Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln für Investitionen und Erhaltungsaufwand, Zuwendungen aus Lotterieeinnahmen, Zuwendungen aus von Gerichten verhängten Strafgeldern, Befreiung von der Zwangsmitgliedschaft bei der Handelskammer, usw.

Zusätzlich gewähren viele Bundesländer Zuschüsse für Urlaub in gemeinnützigen Einrichtungen.

Mit Steuergeldern wird gefördert, dass keine Steuern gezahlt werden.

Der Wettbewerbsvorteil dieser Beherbergungsbetriebe beläuft sich jedes Jahr auf 30 Prozent vom Umsatz. Der Wettbewerbsvorteil beträgt z.B. bei einem Beherbergungsbetrieb mit 40 Wohneinheiten und einem Umsatz von einer Millonen Euro 300.000 Euro. Es gibt tausende privilegierter Betriebe. Diese sind äußerlich nicht von gewerblichen Beherbergungsbetrieben bis zum 3-Sterne-Hotel zu unterscheiden.

Fazit

Hilfsbedürftige Personen werden bei der Auswahl ihrer Beherbergungsunternehmen diskriminiert.

Gemeinnützige Beherbergungsunternehmen erhalten wettbewerbswidrige Privilegien.

Baabe, den 08.03.2007   Ralf Schlüter
 


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