Auszug aus dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) unter Berücksichtigung der BMF-Schreiben vom 10.9.2002 (BStBl. 2002 I S. 867 ff.) und BMF-Schreiben vom 15.10.2003 (BStBl. 2003 I S. 483) Zu § 53 - Mildtätige Zwecke:
Einsatz Zivildienstleistender und 1-Euro-Jobber, die Gewerbesteuerbefreiung, die Umsatzsteuervergünstigung, die Körperschaftsteuerbefreiung, die Grundsteuerbefreiung, die vielfachen Gebührenbefreiungen, die Berechtigung Spenden entgegen zu nehmen und die auffallend schnellen und hohen Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln für Investitionen und Erhaltungsaufwand, Zuwendungen aus Lotterieeinnahmen, Zuwendungen aus von Gerichten verhängten Strafgeldern, Befreiung von der Zwangsmitgliedschaft bei der Handelskammer, usw.
Zusätzlich gewähren viele Bundesländer Zuschüsse für Urlaub in gemeinnützigen Einrichtungen.
Der Wettbewerbsvorteil dieser Beherbergungsbetriebe beläuft sich jedes Jahr auf 30 Prozent vom Umsatz. Der Wettbewerbsvorteil beträgt z.B. bei einem Beherbergungsbetrieb mit 40 Wohneinheiten und einem Umsatz von einer Millonen Euro 300.000 Euro. Es gibt tausende privilegierter Betriebe. Diese sind äußerlich nicht von gewerblichen Beherbergungsbetrieben bis zum 3-Sterne-Hotel zu unterscheiden.
Hilfsbedürftige Personen werden bei der Auswahl ihrer Beherbergungsunternehmen diskriminiert.
Gemeinnützige Beherbergungsunternehmen erhalten wettbewerbswidrige Privilegien.
Baabe, den 08.03.2007 Ralf Schlüter
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