Finanzministerin des Landes Mecklenburg Vorpommern, 1. Juli 2004 ⇒ weitere Details
Antwortschreiben vom 29.07.2004 ⇒ weitere Details
Schreiben an Finanzamt Rostock ⇒ weitere Details
Antwort vom Finanzamt Rostock zum Auskunftersuchen vom 04.08.2008 ⇒ weitere Details
„…Ihre E-Mail zur Wettbewerbssituation im Tourismus und zur Steuerdebatte habe ich, wie bereits mittels Zwischennachricht mitgeteilt, dem Wirtschafts- und Sozialministerium zwecks Stellungnahme übermittelt.
Auf Grundlage der vorliegenden Stellungnahmen möchte ich zu den einzelnen Aspekten wie folgt antworten:
Fördermittel für ein Hotel im Ostseebad Baabe auf Rügen
Das Wirtschaftsministerium hat die Errichtung eines Hotels im Ostseebad Baabe auf der Grundlage des Programms Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ gefördert. Entsprechender Zuwendungsempfänger war nicht die Arbeiterwohlfahrt, sondern die awosano Hotelbetriebs GmbH. Diese Gesellschaft ist ein gewerbliches Unternehmen und der Förderantrag wurde dementsprechend bearbeitet. Die awosano Hotelbetriebs GmbH nimmt – wie jeder andere Hotelbetrieb – am Wettbewerb teil.
Nach den Regelungen des maßgeblichen Rahmenplanes, des Regionalen Förderprogramms sowie der Förderpraxis des Landes Mecklenburg-Vorpommern war das Vorhaben förderfähig. Zwar ist in Mecklenburg-Vorpommern im Grundsatz eine Bettenförderung ausgeschlossen, aber nach dem Regionalen Förderprogramm Mecklenburg-Vorpommern sind davon u.a. ausgenommen Investitionen in Tourismusbetriebe in der so genannten „1. Reihe“ in den anerkannten Kur- und Erholungsorten nach dem Kurortgesetz. Diese Voraussetzungen lagen vor.
Somit war für das Wirtschaftsunternehmen awosano Hotelbetriebs GmbH nach dem Regionalen Förderprogramm und der Förderpraxis auch eine Bonusförderung von 50% möglich. Der Vergleich mit den Fördersätzen für andere Hotels in Baabe kann nicht gezogen werden, da die Fördersätze in der Vergangenheit niedriger waren.
Die Voraussetzungen für den Erlass des Förderbescheides, insbesondere gesicherte Gesamtfinanzierung und Baugenehmigung für das Hotel, lagen vor.
Somit ist aus Sicht des Wirtschaftsministeriums die Förderung rechtmäßig gewährt worden.
Gemeinnützige Familienferienstätten
Im Rahmen der Familienpolitik des Landes Mecklenburg-Vorpommern bezuschusst das Sozialministerium den Bau und die Erweiterung von Familienferienstätten mit investiven Mitteln als Bestandteil von Anteilsfinanzierungen (Drittel Träger, Bund und Land). Die entsprechenden Investitionszuschüsse sind reine Landesmittel. Eine Komplementärfinanzierung mit EU-Mitteln erfolgt nicht.
Voraussetzung für die entsprechende Förderung ist der Nachweis der Gemeinnützigkeit des Trägers der Einrichtung.
Die Förderung erfolgt mit dem Ziel, dass die Familienferienstätten während der Hauptferienzeit der Bundesländer dem Erholungsaufenthalt von Familien dienen sollen, insbesondere kinderreichen und einkommensschwachen Familien sowie Ein-Eltern-Familien und Familien mit Behinderten. Außerhalb der Hauptferienzeit wird innerhalb der Zweckbindung auch eine familiennahe Belegung zugelassen. Für die Zuwendung besteht eine Zweckbindung von 25 Jahren.
Auf dieser Grundlage hat die AWO SANO gGmbH als gemeinnütziger Träger für den Bau der Familienferienstätte in Rerik und die Erweiterung der Familienferienstätte „Dambecker Park“ Landeszuweisungen erhalten. Mittel aus der Gemeinschaftsaufgabe Aufbau Ost zur Förderung gemeinnütziger Familienferienstätten hat der Träger nach Auskunft des Sozialministeriums nicht erhalten.
Sonderaktion des Arbeitskreises gemeinnützige Familienferienstätten in M-V
„Hundert mal Ferien fast zum Nulltarif“
Mit dieser Aktion stellten die Familienferienstätten des Landes für ca. 100 Familien einen 1-wöchigen Urlaub zu Sonderkonditionen in den Winterferien 2004 zur Verfügung. Die Familien hatten für diese Urlaubswoche einen Unkostenbeitrag von 10 €/Person/Tag bei Halbpension zu leisten.
Mit Verabschiedung des Doppelhaushaltes 2004/2005 wurden im Einzelplan 10 – Sozialministerium Mittel zur Förderung von Familienerholungsmaßnahmen eingestellt. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Förderung von Familienerholungsmaßnahmen – Individualzuschüsse.
Quersubventionierung von nicht gemeinnützigen durch gemeinnützige Betriebe
Gemeinnützige Körperschaften müssen sich den strengen Bedingungen des Gemeinnützigkeitsrechts unterwerfen. So ist etwa die Selbstlosigkeit als Voraussetzung für die Steuerbegünstigung nur dann gegeben, wenn die Körperschaft, z.B. eine gemeinnützige GmbH, u.a. sämtliche Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet, keine Ausschüttungen vornimmt, keine Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt und bereits in der Satzung festlegt, dass ihr Vermögen bei Auflösung oder Wegfall ihrer Gemeinnützigkeit im steuerbegünstigten Bereich verbleibt.
Gemeinnützig gebundenes Vermögen darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist eine Quersubventionierung aus dem gemeinnützig gebundenen in das nicht gemeinnützig gebundene Vermögen ausgeschlossen.
Unabhängig von der Gemeinnützigkeit muss die Trennung der Einkommens- und Vermögenssphäre zwischen einer Mutter- und ihrer Tochtergesellschaft bereits nach allgemeinen ertragssteuerlichen Grundsätzen vorgenommen werden.
Die Beachtung der allgemein nach ertragssteuerlichen und speziell nach gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätzen gebotenen Trennung der Einkommens- Vermögenssphären zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Betrieben ist Gegenstand vom Finanzamt vorzunehmender Prüfungen.
Weitere Ausführungen zu diesem Aspekt sind unter Beachtung der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses nicht möglich.
Im Übrigen gehe ich davon aus, dass Sie die Europäische Kommission über das Ergebnis der Prüfung ihrer Beschwerde unterrichten wird.
Einführung eines ermäßigten MWSt-Satzes auf Beherbergungsumsätze
Beherbergungsumsätze unterliegen in Deutschland dem allgemeinen MWSt-Satz. In Anwendung von Artikel 12 Abs. 3 Buchst. A Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 11 der 6. EG-Richtlinie wäre eine Besteuerung mit dem ermäßigten MWSt-Satz möglich. Die EU-Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, einen ermäßigten Steuersatz auf die in Anhang H der 6. EG-Richtlinie aufgeführten Umsätze anzuwenden. Insoweit ist Deutschland aufgrund des derzeit geltenden Gemeinschaftsrechts nicht gehindert, statt einer Ermäßigung für solche Umsätze – wie teilweise in anderen EU-Mitgliedstatten – die Anwendung des allgemeinen MWSt-Satzes vorzusehen.
Allgemein verfolgt die Bundesregierung das Ziel, Steuersubventionen abzubauen. In diesem Zusammenhang möchte sie den ermäßigten MWSt-Satz insbesondere auf notwendige, lebenswichtige Güter beschränken. Ziel muss es sein, die Steuerermäßigungen (auch soweit diese optional sind) einzuschränken und damit zu einer einheitlicheren und insgesamt einfacheren Anwendung des Umsatzsteuerrechts innerhalb der EU zu kommen. Aus Regierungssicht sind die ermäßigten Umsatzsteuersätze als politisches Steuerungsinstrument nicht geeignet, da insbesondere die Weitergabe der Steuerermäßigung an den Endverbraucher von staatlicher Seite nicht sichergestellt werden kann.
Aus den vorstehenden Gründen und den damit verbundenen nicht verkraftbaren Mindereinnahmen beim Bund und den Ländern sehe ich keine Chance für die Ausweitung des Anwendungsbereichs der ermäßigten MWSt-Sätze.
Das Interesse aller EU-Mitgliedsländer muss vielmehr zwecks Vermeidung des Steuerwettbewerbs auf die Harmonisierung des Steuerrechts (inkl. der Steuersätze) gerichtet sein.“
Antwortschreiben vom 29.07.2004
Wettbewerbsverzerrungen durch Fördergelder und Steuervergünstigungen für das Hotelvorhaben der AWO SANO Hotelbetriebsgesellschaft mbH und die Ferienanlagen der AWO SANO gGmbH
... vielen Dank für Ihre Stellungnahme vom 1.07.2004. Diese Stellungnahme basiert jedoch auch auf Fehlinformationen.
Fördermittel für das Hotel im Ostseebad Baabe
Zur Begründetheit der Bonusförderung erfolgte noch immer keine Stellungnahme durch das Wirtschaftsministerium. Auch die Baugenehmigung für das Hotel lag bei Erlass des Fördermittelbescheides nicht vor. Die später erteilte Baugenehmigung wurde vom Verwaltungsgericht Greifswald für rechtswidrig erklärt. Die neu beantragte Baugenehmigung befindet sich im Widerspruchsverfahren. Das jetzige Vorhaben entspricht im Bauvolumen und den Liegenschaftsverträgen nicht mehr dem ursprünglichen Hotelprojekt.
Gemeinnützige Ferienstätten
Mir ist bekannt, dass die Investitionsförderung der gemeinnützigen Beherbergungsbetriebe aus Bundes- und Landesmitteln erfolgt. Genannt habe ich die Förderung, damit die EU-Kommission die Mehrfachförderung der gemeinnützigen Beherbergungsbetriebe in Ihre Betrachtung der Wettbewerbssituation berücksichtigen kann. Was die AWO SANO gGmbH unter familiennahe Belegung versteht, konnte jeder im Internet lesen.
Sonderaktion des Arbeitskreises gemeinnütziger Familienferienstätten
Da haben sich die Familienferienstätten dann über den Umweg Landeshaushalt die eigenen Gäste subventioniert. Eine gelungene Werbeaktion, oder ein Wegbereiter für aus Steuergeldern subventionierte Ferienaufenthalte in diesen Einrichtungen auch in Mecklenburg-Vorpommern?
Quersubventionierung von nicht gemeinnützigen durch gemeinnützige Betriebe
Zwischenzeitlich versuchen die AWO SANO Gesellschaften das Hotelvorhaben in Baabe nachträglich in Einklang mit den Förderrichtlinien, den Bau- und Steuergesetzen zu bringen. Im März 2004 hat Herr Bauer als Geschäftsführer der AWO SANO Hotelbetriebsgesellschaft mbH noch erklärt, dass die Hotelbetriebsgesellschaft mbH zwischenzeitlich Eigentümerin der Baugrundstücke ist. Jetzt existiert ein Erbaupachtvertrag zwischen den gemeinnützigen und der nicht gemeinnützigen AWO SANO Gesellschaften.
Einführung eines ermäßigten MWSt-Satzes auf Beherbergungsumsätze
Die Ermäßigung des MWSt-Satzes auf Beherbergungsumsätze in diesen Einrichtungen beträgt 100%. Steuerbegünstigt sind nach § 51 AO in Verbindung mit § 53 AO Körperschaften, die selbstlos mildtätige Zwecke verfolgen. Voraussetzung für die Mildtätigkeit im Sinne der Abgabenordnung ist die persönliche oder wirtschaftliche Bedürftigkeit der unterstützten Personen. Für Personen die das 75. Lebensjahr überschritten haben ist eine Hilfsbedürftigkeit unabhängig vom Einkommen und dem Gesundheitszustand anzunehmen. Die wirtschaftliche Bedürftigkeit besteht bei Personen, deren Bezüge (netto) das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinn von § 22 BSHG nicht übersteigt. Bei Alleinstehenden oder beim Haushaltsvorstand beträgt die Grenze das Fünffache des Regelsatzes.
Beispiel:
Alleinstehender (NRW) 1.480,- € netto
Alleinstehender (MV) 1.410,- € netto
2 Erwachsene, 2 Kinder 14-17 Jahre (NRW) 4.556,- € netto
2 Erwachsene, 2 Kinder 14-17 Jahre (MV) 4.346,- € netto
Eine tatsächliche Kontrolle der Bezügeberechnung erfolgt nicht. Das Finanzamt wäre mit dieser Aufgabe überfordert, so Dr. Stapelfeld von der OFD Rostock. Einige Familienferienstätten begnügen sich mit eineantwort1.jpgm nicht ausreichenden Ankreuzverfahren (s. Anlage). Konsequenzen wie die rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit sind äußerst selten. Der Umgang mit gewinnorientierten Betrieben ist da anders.
Ich teile Ihre Ansicht, dass die ermäßigten Umsatzsteuersätze als politisches Steuerungsinstrument nicht geeignet sind, da insbesondere die Weitergabe der Steuerermäßigung an den Endverbraucher von staatlicher Seite nicht sichergestellt werden kann. Dies gilt meiner Meinung nach auch für alle anderen von mir genannten Vergünstigungen an diese Einrichtungen.
Die Vergünstigungen sollten alle zugunsten einer direkten Förderung wirklich Bedürftiger abgeschafft werden."
Schreiben an Finanzamt Rostock
Auskunftsersuchen
Mein Schreiben vom 19. Juni 2008
Ihre Antwort vom 4. August 2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau Wesenberg,
wie Sie ganz richtig ausführen, sind Anträge auf Erteilung von Auskünften über die Besteuerung Dritter bei der Anwendung drittschützender Normen, um die es hier geht, zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage grundsätzlich zulässig. Dabei verweisen Sie darauf, dass ein solcher Auskunftsanspruch voraussetze, dass der Steuerpflichtige substantiiert und glaubhaft darlegt, durch die unzutreffende Besteuerung des Konkurrenten konkret feststellbare und spürbare Wettbewerbsnachteile erleidet. Ihrer Interpretation der Ausführungen des Bundesfinanzhofs, in dem von Ihnen zitierten Urteil, vermag ich jedoch nicht zu folgen.
Denn dann würde jedes Auskunftsersuchen bedingen, dass bereits mit dem Auskunftsersuchen die Wettbewerbsnachteile dargelegt würden. Diese lassen sich jedoch erst darstellen, wenn die mittels des Auskunftsersuchens erbetenen konkreten Auskünfte über die Besteuerung des Konkurrenten vorliegen. Nach Ihrer dargelegten Interpretation würde das BFH-Urteil daher völlig ins Leere laufen.
Der Bundesfinanzhof hat nämlich mit seinem Urteil vom 5. Oktober 2006 – VII R 24/03, erklärt, dass ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung eines Konkurrenten unbeschadet des Steuergeheimnisses dann besteht, wenn er substantiiert und glaubhaft darlegt, durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließende unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten konkret feststellbare, durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile erleidet und gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg ein subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend macht. Das heißt, dass wenn zwei Unternehmer, die gleichartige Leistungen anbieten, jedoch zu vermuten steht, dass der eine umsatzsteuerrechtlich anders behandelt wird als der andere und damit eine ganz andere Preis- und Kostenkalkulation vornehmen kann, ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt dahingehend gegeben ist, wie denn tatsächlich die Umsätze des Konkurrenten besteuert wurden.
Aufgrund der Gemeinnützigkeit der AWO Sano gGmbH, ist zu vermuten, dass die AWO Sano gGmbH ihre Umsätze steuerfrei tätigt, auch wenn es die gleichen Leistungen sind, die ich in meinem Beherbergungsbetrieb anbiete und dem vollen Umsatzsteuersatz unterliege, und damit einen wettbewerbswidrigen Vorteil hat.
Allein die Tatsache, dass aufgrund der Firmierung der AWO Sano gGmbH davon ausgegangen werden muss, oder zumindest die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die AWO Sano gGmbH Umsatzsteuer für ihre Leistungen nicht in Rechnung stellt und abführt, mein Beherbergungsbetrieb bei gleichen Leistungen jedoch den vollen Umsatzsteuersatz in Rechnung stellt und abführt, sind die seitens des Bundesfinanzhofs aufgestellten Kriterien, die zu einem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch führen, unstreitig gegeben.
Selbst dem Finanzministerium Mecklenburg- Vorpommern ist seit meinem Schreiben vom 29.07.2004 der Sachverhalt bekannt. In der Stellungnahme führt es aus: „ Allgemein verfolgt die Bundesregierung allerdings das Ziel, Steuersubventionen abzubauen. In diesem Zusammenhang möchte sie den ermäßigten MwSt- Satz insbesondere auf notwendige, lebenswichtige Güter beschränken. Ziel muss es sein, die Steuerermäßigungen (auch soweit diese optional sind) einzuschränken und damit zu einer einheitlicheren und insgesamt einfacheren Anwendung des Umsatzsteuerrechts innerhalb der EU zu kommen. Aus Regierungssicht sind die ermäßigten Umsatzsteuersätze als politisches Steuerungsinstrument nicht geeignet, da insbesondere die Weitergabe der Steuerermäßigung an den Endverbraucher von staatlicher Seite nicht sichergestellt werden kann."
Diese Instrumente wurden jedoch nicht abgeschafft. Es werden weiterhin bestimmte Beherbergungseinrichtungen wie die AWO Sano gGmbH finanziell privilegiert. Diese Betriebe führen selbst für Gäste, die „tatsächlich" keine finanzielle Not leiden, die Umsatzsteuer auf die Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen nicht ab.
Dies widerspricht auch dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der gleichmäßigen Ermessensausübung.
Ich beantrage daher, die bereits mit Schreiben vom 4. August 2008 erbetenen Auskünfte zu erteilen.
Für weitergehende Fragen in dieser Sache stehe ich Ihnen selbstverständliche jederzeit gerne zur Verfügung und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Schlüter
Antwort vom Finanzamt Rostock zum Auskunftersuchen
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