Schreiben der IHK an das Wirtschaftministerium MV, 9. September 2004 ⇒ weitere Details
Industrie- und Handelskammer Rostock an Wirtschaftsminister Ebnet MV, 1. November 2004 ⇒ weitere Details
Wirtschaftsminister an die Industrie- und Handelskammer, 19.Dezember 2004 ⇒ weitere Details
Industrie- und Handelskammer Rostock vom 24.November 2008 ⇒ weitere Details
Industrie- und Handelskammer Rostock vom 18.05.2009 ⇒ weitere Details
„…die Kleine Anfrage de Abgeordneten Harry Glawe, Fraktion der CDU, vom 26.08.2004 (Drucksache 4/1304) zum Thema der touristischen Teilnutzung von Rehabilitationskliniken veranlasst uns, mit Ihnen zu diesem Thema in Kontakt zu treten. Wir gehen dabei davon aus, dass die Kleine Anfrage Ihrem Haus augenblicklich zur Beantwortung vorliegt. Wir möchten auf folgenden hinweisen:
Die touristische Teilnutzung von Kur- bzw. Rehabilitationseinrichtungen wird von kritisch gesehen. Gerade in der letzten Zeit haben uns von gewerblich tätigen Hoteliers vermehrt Beschwerden über derartige Einrichtungen erreicht. Die betroffenen Unternehmer sehen sich einer zunehmenden Konkurrenz durch gemeinnützige Träger ausgesetzt, die sozusagen als Randnutzung ihre Leistungen auch gegenüber normalen Touristen, insbesondere im Bereich des preisgünstigen Familienurlaubs anbieten. Zumindest eine Beschwerde hat mittlerweile auch zu einem Prüfverfahren der EU-Kommission geführt.
Wir vermögen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht sicher sagen, wie hoch der Marktanteil der gemeinnützigen Träger im Bereich des Familienurlaubs ist. Betroffene schätzen den Anteil bereits gegenwärtig in einigen Orten unseres IHK-Bezirks auf rund 20%. In jedem Fall ist davon auszugehen, dass der Marktanteil der gemeinnützigen Träger bereits heute merklich ist und zu nachhaltiger Konkurrenz für gewerbliche Anbieter führt. Darüber hinaus muss für die Zukunft nicht zuletzt aufgrund der umfangreichen Steuerprivilegien mit einer erheblichen Ausweitung der Kapazitäten gerechnet werden.
Die gemeinnützigen Träger verfügen allein steuerlich über so erhebliche Wettbewerbsvorteile, so dass jede Konkurrenz zu gewerblichen Anbietern problematisch ist.
Beispielsweise sind Unternehmen der Wohlfahrtspflege sowohl von der Grundsteuer als auch von der Grunderwerbssteuer als auch von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit. Nach § 4 Nr. 18 UstG sind im Übrigen die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der Wohlfahrtspflege und der der Freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften umsatzsteuerbefreit, wenn diese Unternehmen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Nach § 66 Abs. 3 AO i.V. mit § 53 AO ist danach für die Erbringung von Umsatzsteuerleistungen gegenüber Feriengästen lediglich Voraussetzung, dass zwei Drittel der Gäste über ein Nettoeinkommen verfügen, das unter dem Vierfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe liegt. Bei einer vierköpfigen Familie liegt dieser Wert gegenwärtig bei rund 4.062,- €. Bei dieser Einkunftsgrenze wird klar, dass nicht nur sozial bedürftige Familien angesprochen werden, sondern auch Familien mit mittleren und sogar gehobenen Einkommen. Allein aufgrund Ihrer steuerlichen Besserstellung sind derartige Einrichtungen regelmäßig in der Lage, die üblichen Marktpreise zu unterbieten.
Ähnliche Steuerprivilegien genießen Rehabilitationskliniken z.B. hinsichtlich der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 16 UstG) oder hinsichtlich der Gewerbesteuer (§3 Nr. 20 GewSt).
Selbst bei einer steuerlichen oder gesellschaftsrechtlichen Trennung der Aktivitäten in einen privilegierten Teil und einen gewerblichen Teil besteht in der Praxis immer die Gefahr der Vermischung des Vermögens und der Geschäftsaktivitäten. Eine derartige Verfahrensweise ist kaum kontrollierbar.
Nach unserem Dafürhalten kann es nicht sein, dass steuerlich privilegierte Träger gewerblichen Unternehmen in nennenswerten Umfang Konkurrenz machen. Wir bitten daher die Landesregierung, die oben bezeichnete Kleine Anfrage in diesem Sinne zu beantworten….“
„… Die Angebote von Wohlfahrtsverbänden und ihren gemeinnützigen Gesellschaften werden von Ihnen als Bereicherung des touristischen Angebots angesehen, da diese Einrichtungen speziell auf bestimmte Zielgruppen (christliche Ausrichtung, internationale Begegnungsstätte, Behinderte usw.) zugeschnitten seien und nicht mit gewerblichen Angeboten zu vergleichen wären.
Gegenwärtig liegen uns keine konkreten Untersuchungen über das Konkurrenzverhältnis gewerblicher Anbieter einerseits und Anbieter der Wohlfahrtspflege andererseits vor. Wir gestehen auch zu, dass es Anbieter der Wohlfahrtspflege geben mag, die ein spezielles Angebot für die von Ihnen genannten Zielgruppen bereithalten und damit nicht unbedingt in Konkurrenz zu gewerblichen Anbietern treten. Allerdings haben wir den Eindruck, dass in der letzten Zeit verstärkt Anbieter der Wohlfahrtspflege ihre Steuerprivilegien dazu nutzen, in den Markt der gewerblichen Anbieter einzudringen. Insofern sind wir nicht Ihrer Auffassung, dass hier in der Regel kein Konkurrenzverhältnis besteht. Wir möchten Sie an dieser Stelle ausdrücklich auf das Angebot der AWO SANO gemeinnützige GmbH mit ihren Familiendorfeinrichtungen im Ostseebad Rerik und Dambecker Park hinweisen.
Anliegend übersenden wir Ihnen einen Ausdruck von der Internetseite der AWO SANO gGmbH. Deren Angebot richtet sich schwerpunktmäßig auf den so genannten Familienurlaub aus. Diese ist jedoch das klassische Marktsegment der gewerblichen Anbieter.
Vor dem dargestellten Hintergrund der erheblichen steuerlichen Vorteile der gemeinnützigen GmbHs aus dem Bereich der Wohlfahrtspflege sehen wir die Gefahr, dass derartige Einrichtungen in der nächsten Zeit verstärkt gegründet werden. Damit tritt jedoch ein Mitkonkurrent in den Markt, der auf Grund seiner steuerlichen Privilegien erhebliche Vorteile gegenüber gewerblichen Anbietern hat.
Sehr geehrter Herr Minister Ebnet,
wir wären daran interessiert, zum konkreten Beispielsfall ihre Meinung zu erfahren….“
Für Ihr Schreiben vom 1. November 2004, mit dem Sie noch einmal auf die touristischen Angebote von Wohlfahrtsverbänden und ihren gemeinnützigen Gesellschaften zurückkommen, danke ich Ihnen. Sie bitten mich, speziell zu den Familienferienstätten der AWO SANO gGmbH Stellung zu beziehen.
Die AWO SANO gGmbH betreibt zwei Familienferienstätten in Mecklenburg-Vorpommern. Im Ostseebad Rerik gibt es ein autofreies Familiendorf mit Ferienhäusern und Appartements. Ein Schwimmbad, Kinderbetreuung, Kreativkurse, vorbereitete Programme für Familien aber auch für Gruppen wie Kitas, Behindertengruppen etc. sowie die Möglichkeit Verpflegung zuzubuchen runden das Konzept ab. Des weiteren wird von der AWO SANO gGmbH die Familienferienstätte Dambecker Park (Müritz Nationalpark) betrieben, die mit ihren Appartements bzw. Ferienhäusern auch die Zielgruppe der Familien mit Kinder anspricht. Die Angebote und auch die Ausstattung sind entsprechend.
Die Familienferienstätten der AWO SANO gGmbH sind keine Besonderheiten. Eine ähnliche Einrichtung wird z.B. von der Evangelischen Kur- und Erholungsstätten gGmbH in Boltenhagen betrieben. Deutschlandweit sind gemeinnützige Familienferienstätten Teil der touristischen Landschaft.
Die Steuererleichterungen, die sich für die Unternehmen der Wohlfahrtspflege ergeben, sind vom Bundesgesetzgeber durchaus gewollt. Sie sollen gemeinnützigen Einrichtungen sozialpolitisches Handeln erleichtern und damit positiv zur gesellschaftlichen Entwicklung beitragen. Diese sozialpolitischen Ziele werden auch von der AWO SANO gGmbH verfolgt.“
Beschlußvorgabe IHK-Positionspapier "Ermäßigter Umsatzsteuersatz für das Hotelgewerbe"
Diskussion um ermäßigten Mehrwertsteuersatz im Gastgewerbe
Pressemitteilung des Tourismusausschussvorsitzenden.
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