Bündnis 90/ Die Grünen (Rezzo Schlauch), 1. November 2004 ⇒ weitere Details
Anfrage von Ralf Schlüter an Christine Scheel vom 08.01.2007 ⇒ weitere Details
Antwort von Christine Scheel 09.01.2007 ⇒ weitere Details
„… Ich muß Ihnen allerdings mitteilen, dass weder ich noch die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/ Die Grünen in dieser Frage derzeit gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Bundesebene sehen.
Wir stellen die gesellschaftspolitische Funktion der Gemeinnützigkeit und ihre Ermöglichung durch steuerliche Förderung nicht in Frage. Das in Einzelfällen die Einstufung als gemeinnützig missbraucht oder unfair ausgenutzt wird unterliegt aus unserer Sicht der Prüfung durch die Finanzbehörden.
Gemeinnützigkeit ist natürlich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese müssen erfüllt sein, damit die steuerlichen Vergünstigungen gewährt werden. Insofern stehen Unternehmen, die Gewinne zu ihrem eigenen Vorteil erzielen wollen, nicht unmittelbar in Konkurrenz mit gemeinnützigen Einrichtungen, die ganz andere Ziele verfolgen wie z.B. bedürftige Familien zu fördern und ihnen einen Urlaubsaufenthalt zu ermöglichen. Familien, die in solchen Einrichtungen ihren Urlaub verbringen, werden sich auch auf ganz andere Standards einstellen müssen als eine Familie, die ihren Urlaub in einem Mittelklassehotel verbringt und dafür auch einen angemessenen Preis zu zahlen bereit ist. Die Zielgruppen des Gastgewerbes sind damit ganz andere als die Zielgruppen der gemeinnützigen Einrichtungen, die weniger wohlhabenden Familien einen Urlaub unter vergleichsweise einfachen Bedingungen anbieten wollen.
Die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit werden von den Finanzämtern natürlich grundsätzlich streng geprüft, um Missbrauch zu verhindern. Auch das Steuerrecht selbst unterscheidet hier sehr genau.
Für uns ist gemeinnütziges Engagement aus der Mitte der Gesellschaft ein ganz wichtiges Anliegen. Deshalb haben wir dafür auch die steuerlichen Bedingungen so günstig wie möglich gestaltet. Die steuerlichen Vorschriften sind aus unserer Sicht hinreichend differenziert, um Missbrauch zu verhindern. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften obliegt den Länderfinanzverwaltungen, von denen wir erwarten, dass sie gegebenenfalls konsequent gegen Missbrauch vorgehen.“
Unter dem Deckmantel des Gemeinwohls hat sich eine Steueroase im
Beherbergungsgewerbe entwickelt.
Ob ein Unternehmen unter dem Status "gemeinnützig" oder als
steuerpflichtige Personen- oder Kapitalgesellschaft arbeitet, sagt nach
meiner Erfahrung nichts darüber aus, ob die darin handelnden Personen
"selbstlos, uneigennützig, karitativ oder christlich" handeln.
Gemeinnützige Beherbergungsbetriebe der Wohlfahrtsverbände sind mit
besonderen Privilegien ausgestattet, wie den Einsatz Zivildienstleistender
und 1-Euro-Jobber, die Gewerbesteuerbefreiung, die
Umsatzsteuervergünstigung, die Körperschaftsteuerbefreiung, die
Grundsteuerbefreiung, die vielfachen Gebührenbefreiungen, die Berechtigung
Spenden entgegen zu nehmen und die auffallend schnellen und hohen
Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln für Investitionen und
Erhaltungsaufwand.
Zusätzlich gewähren viele Bundesländer Zuschüsse für Urlaub in
gemeinnützigen Einrichtungen.
Mit Steuergeldern wird gefördert, dass keine Steuern gezahlt werden.
Der Wettbewerbsvorteil dieser Betriebe beläuft sich jedes Jahr auf bis 30
Prozent vom Umsatz.
Anerkannte Beherbergungsbetriebe der Wohlfahrt, wie die
Familienferienstätten der gemeinnützigen AWO SANO müssen nachweisen, dass
zwei Drittel der Gäste hilfsbedürftig sind. Hilfsbedürftig sind Personen,
deren Nettoeinkünfte unter der Bemessungsgrenze des § 53 Nr. 2 AO liegen.
Diese liegt pro Familienmitglied beim Vierfachen des Regelsatzes der
Sozialhilfe im Sinne des § 22 BSHG, beim Alleinstehenden oder
Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des
Regelsatzes. Das entspricht im Jahr 2005 zum Beispiel bei 2 Erwachsenen
mit 2 Kindern im Alter von 15 bis 17 Jahren in Westdeutschland
Nettoeinkünften von monatlich 5.177,- Euro und in Ostdeutschland von
4.967,00 Euro.
Danach ist 80% der Bevölkerung hilfsbedürftig und wird in den
gemeinnützigen Beherbergungsbetrieben von der Mehrwertsteuer befreit.
Reformbedarf ?
www.tourismuspolitik.info
Sehr geehrter Herr Schlüter,
vielen Dank für Ihre Frage zur steuerlichen Privilegierung von gemeinnützigen Beherbergungsbetrieben im Gegensatz zu privaten Beherberbungsbetrieben. Ich möchte mich für Ihren Hinweis auf das Ausmaß der steuerlichen Privilegierung gemeinnütziger Beherbergungsbetriebe bedanken. Auch Ihre Informationen, welcher Personenkreis bis zu welcher Nettoeinkommenshöhe berechtigt ist diese gmeinnützigen Beherbungsbetriebe zu nutzen, ist für mich Anlass im Rahmen der Reform der Förderung des bürgerlichen Ehrenamtes diese Regelungen zu überprüfen und ggf. mit in die parlamentarischen Beratungen einzubeziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Scheel
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