Tourismuspolitik Info


Deutscher Hotel und Gaststättenverband Mecklenburg-Vorpommern, 21. Juli 2004       weitere Details

Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (Bundesverband), 18. Januar 2005      weitere Details

Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. Schreiben vom 04.07.2005       weitere Details

Rundschreiben an die Hauptgeschäftsführer der Landesverbände im DEHOGA 67/2006       weitere Details

Schreiben an die DEHOGA vom Bundesministerium der Finanzen       weitere Details

Stellungnahme des DEHOGA Bundesverbandes zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 19.01.2007       weitere Details

Deutscher Hotel und Gaststättenverband Mecklenburg-Vorpommern, 21. Juli 2004

„…zunächst darf ich mich herzlich für Ihr großes persönliches Engagement bedanken, mit dem Sie den o.g. Sachverhalt aufhellen, der beispielhaft für ein branchenrelevantes Phänomen steht.
In Ihrer Beschwerde an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben Sie das Problem umfangreich dargestellt, so dass ich mir eine detaillierte Beschreibung an dieser Stelle ersparen kann. Der DEHOGA Mecklenburg-Vorpommern hat dazu folgende prinzipielle Position:


1. Situationsbeschreibung
Seit geraumer Zeit unternehmen nichtgewerbliche Institutionen und Organisationen verstärkte Anstrengungen die Haushaltsdefizite, die durch veränderte gesellschaftliche Bedingungen entstanden sind, mittels Geschäftstätigkeiten auszugleichen, die in den Wettbewerb privatwirtschaftlicher Unternehmen eingreifen. Die besondere Kostensituation dieser nichtgewerblichen Institutionen und Organisationen (Kommunen, Gemeinden, kommunale Eigenbetriebe, Vereine, medizinische Einrichtungen, Bildungseinrichtungen ect.) ermöglicht eine Preisgestaltung, die unter privatwirtschaftlichen Bedingungen nicht zu erreichen ist. Dadurch entsteht eine Wettbewerbsverzerrung, die von uns nicht hingenommen wird. Umgangssprachlich bezeichnen wir dieses Phänomen mit „Schwarzgastronomie“.

Wir stellen gegenwärtig mit großer Sorge fest, dass vor allem Kommunen und deren Eigenbetriebe, aber auch Gesundheitseinrichtungen und Bildungseinrichtungen verstärkt gastgewerbliche Leistungen anbieten. Das betrifft vor allem gastronomische Versorgungsleistungen und Beherbergung. Die Tendenz ist nach unserer Beobachtung steigend. Im ländlichen Raum nimmt diese Wettbewerbsverzerrung existenzbedrohenden Charakter an.

Eine besondere Rolle spielt hierbei das Konstrukt, gemeinnützige Vereine und deren nichtgemeinnützige Gesellschaften. Der konkrete Fall der AWO SANO ist nur ein zutreffendes Beispiel einer immer mehr um sich greifenden Praxis. Gemeinnützige Vereine, die subventioniert werden, schaffen sich nichtgemeinnützige GmbHs deren Geschäftstätigkeit sich schnell vom eigentlichen Vereinszweck entfernt. Auffällig ist, dass das Kerngeschäft der GmbHs häufig nicht der materiellen Unterstützung des Vereinszwecks dient. Augenfällig ist auch, dass die GmbHs das Equipment des Vereins für die eigene Geschäftstätigkeit ausnutzen. Insbesondere betrifft das logistische, personelle und Verwaltungsleistungen. Nichtgewerbliche, gemeinnützige Institutionen und Organisationen nutzen durch die Schaffung von GmbHs die Möglichkeit, Förderungen bzw. Subventionierungen jeglicher Art für eigene Projekte zu erhalten. Der Konflikt mit der gewerblichen Wirtschaft ist hier vorprogrammiert. Da dieser Zustand sich aus unserer Sicht durch die sich verändernden gesellschaftlichen Bedingungen weiter verschärfen wird und volkswirtschaftliche Dimensionen anzunehmen droht, sind rechtzeitig verlässliche Maßnahmen zu ergreifen, um weitere negative Auswirkungen für die Wirtschaft und damit für das Steueraufkommen zu verhindern.

2. Bewertung
Das vorgenannte Phänomen ist weder in der Politik noch in der Öffentlichkeit hinreichend sensibilisiert. Bezeichnend dafür ist der argumentative Rückzug von Politik und Verwaltung auf die rechtliche Lage. Danach sei jede GmbH natürlicherweise berechtigt, beispielsweise Fördermittel für Beherbergungseinrichtungen zu erhalten. Solange keine Versagungsgründe vorliegen, könne eine Förderzusage nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Hauptgesellschafter der GmbH ein Verein oder eine Kommune sei oder nicht. Genau hier liegt aus unserer Sicht der entscheidende Ansatz. Die subventionierenden Stellen müssen unbedingt dem besonderen Zusammenhang von gemeinnützigen Vereinen, ihrem Vereinszweck und nichtgemeinnützigen GmbHs und ihrem Betriebszweck bei der Vergabe von Fördermitteln berücksichtigen. Es ist nicht hinzunehmen, dass gemeinnützige Vereine aus Steuermitteln Zuschüsse erhalten und gefördert werden und auf der anderen Seite deren GmbHs zusätzlich noch eine Bonusförderung erhalten. Dieser Zustand gewinnt noch an Schärfe, wenn festgestellt wird, dass sich die Leistungen der Vereine, mithin auch Ihrer GmbHs gar nicht an bedürftige oder anderweitig benachteiligte gesellschaftliche Gruppen wenden. Nach unserer Erfahrung erhalten GmbHs, hinter denen gemeinnützige Vereine stehen, einen zusätzlichen „atmosphärischen“ Bonus, der ihnen den Zugang zu Fördermitteln erleichtert. Vor dem Hintergrund, dass gemeinnützige Vereine nachweislich ein „knallhartes „ Geschäft betreiben und oft beim genaueren Hinsehen alles andere als uneigennützig agieren, erlangt das v.g Phänomen auch eine moralische Dimension.

3. Fazit
Der Gesetzgeber sollte schnellstens die gesetzlichen Regelungen in der Art verändern, dass es gemeinnützigen Vereinen nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist, mit nichtgemeinnützigen Gesellschaften wirtschaftlich tätig zu werden. Förderungen jeglicher Art sollten generell davon abhängig gemacht werden, dass nichtgemeinnützige Gesellschaften von gemeinnützigen Vereinen und Institutionen den Wettbewerb nicht beeinflussen. Es sollte der Grundsatz gelten, dass dort, wo privatwirtschaftliches Unternehmen Betätigungsfelder finden, sich die GmbHs von Vereinen oder kommunale Gesellschaften herauszuhalten haben. Eine Dauersubventionierung gemeinnütziger Beherbergungsbetriebe ist aus unserer Sicht nur dann vertretbar, wenn ausschließlich benachteiligte gesellschaftliche Gruppen Zugang zu den Leistungen dieser Betriebe erhalten. Hier aus auf jeden Fall die monetäre Benachteiligung festzustellen. So ist beispielsweise eine körperliche Behinderung nicht gleich zu setzen mit geringem privatem Einkommen. Gleiches gilt für den Status beispielsweise der Arbeitslosigkeit. So haben arbeitslose Angestellte aus den alten Bundesländern häufig ein höheres Einkommen als Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern.

Abschließend die Position des DEHOGA Mecklenburg-Vorpommern zur Förderung zusätzlicher Bettenkapazitäten. Aus unserer Sicht ist eine Förderung zusätzlicher Bettenkapazitäten nur dort sinnvoll, wo nachweislich ein nachhaltiger positiver Effekt für die Entwicklung der touristischen Infrastruktur erzielt wird. Dies impliziert, dass eine Förderung zusätzlicher Bettenkapazitäten nicht abgelehnt werden kann, da hierdurch objektiv notwendige Quellen für die Modernisierung und Verbesserung der touristischen Infrastruktur verschlossen werden. Daraus ergibt sich aber auch, dass Förderung zusätzlicher Bettenkapazitäten dort abzulehnen ist, wo die Gefahr von Kannibalismus auf dem Markt entsteht. Aus dem vorgenannten ist leicht ersichtlich, dass die sinnvolle Beurteilung einer Fördersituation nur in Kooperation aller Beteiligten erfolgen kann. Zumindest sollte der Sachverstand der wichtigsten Verbände, wie dem Tourismusverband und dem DEHOGA, eingeholt werden….“


Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (Bundesverband), 18. Januar 2005


„… Dem DEHOGA Bundesverband ist die Problematik der Steuervergünstigungen und Subventionen an gemeinnützige Institutionen im Bereich des Beherbergungsgewerbes seit Jahren bekannt und steht regelmäßig auf den Tagesordnungen der zuständigen Gremien des DEHOGA. …. Auch aus unserer Sicht treten diese Beherbergungsbetriebe teilweise klar in wettbewerbswidrige Konkurrenz zum klassischen Beherbergungsgewerbe. ….. Die von Ihnen aufgezeigte Problematik ist bislang noch nicht in ausführlicher Tiefe in dem hierfür zuständigen Bundesausschuss für Steuern des DEHOGA erörtert worden. Daher werden wir auf der nächsten Sitzung des Steuerausschusses des DEHOGA den von Ihnen aufgezeigten Fall und die damit zusammenhängenden wettbewerbsverzerrenden Steuerprivilegien diskutieren, um geeignete Lösungsansätze zu erarbeiten. …“


Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. Schreiben vom 04.07.2005


„...anlässlich unserer Geschäftsführerkonferenz in der vergangenen Woche hatten wir nochmals Gelegenheit, die Problematik der steuerbegünstigten gemeinnützigen Beherbergungseinrichtungen, wie Jugendherbergen, andere gemeinnützige Beherbergungsgesellschaften und auch die von den Kurkliniken angebotenen Hotelleistungen zu erörtern.

Es wird allseits kritisch gesehen, und zwar bundesweit, dass hier wettbewerbsverzerrend zunehmend Aktivitäten seitens dieser gemeinnützigen Organisationen entfaltet werden, die eine unmittelbare Konkurrenz zum klassischen Beherbergungswesen darstellen, jedoch erhebliche Steuervorteile genießen. Damit ist es diesen Organisationen möglich, gleiche Leistungen zu erheblich geringeren Preisen am Markt anzubieten.

Dabei können die bestehenden Probleme auf zwei Hauptkritikpunkte fokussiert werden:

1. Das Gemeinnützigkeitsrecht als Solches ist sicher weder auf politischer Ebene noch tatsächlich angreifbar. Aber die gesetzliche Definition, wer als bedürftig im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts gilt, ist nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung unrealistisch.

Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, dass ein Ehepaar mit zwei Kindern im Alter von fünfzehn und sechzehn Jahren als bedürftig im Sinne des Gemeinnützigkeitsrecht gilt, wenn diese Beispielfamilie ein Nettoeinkommen von bis zu 5177,00 € in den alten Bundesländern und 4967,00 € in den neuen Bundesländern verdient. Die überwiegende Mehrheit der deutschen Familien dürfte damit als bedürftig im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts gelten.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die gemeinnützigen Einrichtungen damit nahezu jedermann beherbergen können, jedoch nur die gemeinnützigen Einrichtungen von Subventionen und Zuschüssen staatlicherseits profitieren, anders als das klassische Beherbergungswesen, also die Hotellerie in Deutschland, wird der erhebliche gesetzgeberische Handlungsbedarf deutlich.

2. Aber auch bei Beachtung der Bedürftigkeitsgrenzen, auch sofern diese auf ein realistisches Maß reduziert werden, gibt es wohl ein erhebliches Vollzugsdefizit. Seitens der DEHOGA kann nicht beurteilt werden, inwieweit die steuerprivilegierten Beherbergungsbetriebe sich bei der Aufnahme von Gästen an die gesetzlichen Vorschriften und ihre Satzungen halten. Den diesbezüglichen Nachweis zu führen, erscheint unter tatsächlichen Gesichtspunkten wohl nur in Einzelfällen aussichtsreich.

Wir unterstützen Sie ausdrücklich in Ihren Bestrebungen, hier gleiches Recht für alle einzufordern.

Ihre politischen Bestrebungen bis hin zu der Beschwerde bei der EU-Kommission findet unsere uneingeschränkte Zustimmung. Diesen Bestrebungen ist es nachweislich auch zu verdanken, dass die EU-Kommission mittlerweile die Bundesregierung und auch das Land Mecklenburg-Vorpommern zur Stellungnahme aufgefordert haben.

Wir wären Ihnen sehr verbunden, wenn Sie uns über Ihre weiteren Aktivitäten nach wie vor auf dem Laufenden halten. Der DEHOGA und der Hotelverband Deutschland werden weiterhin die Problematik in den zuständigen Gremien begleiten. Weiterhin werden wir auf politischer Ebene die zuständigen Entscheidungsträger auf die unverhältnismäßig hohen Einkommensgrenzen nach § 53 der Abgabenordnung hinweisen.

Sehr geehrter Herr Schlüter, seien Sie versichert, dass auch wir diese wettbewerbsverzerrenden Aktivitäten, die zunehmend in allen Bundesländern beobachtet werden, sehr kritisch im Auge behalten und unsererseits aktiv auf die Politik zugehen werden...“


Rundschreiben an die Hauptgeschäftsführer der Landesverbände im DEHOGA

RUNDSCHREIBEN NR.: 67/2006 Jugendherbergen und gemeinnützige Beherbergungsbetriebe


Schreiben an die DEHOGA vom Bundesministerium der Finanzen

Reform des Gemeinnützigkeitsrechts


Stellungnahme des DEHOGA Bundesverbandes zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 19.01.2007

Der vorliegende Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Stärkung des bürger­schaftlichen Engagements zielt allein auf die Verbesserung der steuerlichen Rahmen­bedingungen für bürgerschaftliches Engagement ab, ohne bestehende materielle Regelungen inhaltlich auf Sinn und Zweck zu prüfen und zu hinterfra­gen.

Die bestehenden Regelungen im Gemeinnützigkeitsrecht führen jedoch zu er­heblichen Wettbewerbsverzerrungen, die einerseits durch die großzügige Be­messung der wirt­schaftlichen Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 53 Abgabenord­nung, andererseits durch Vollzugsdefizite bei Prüfungen von gemeinnützigen Einrichtungen verursacht sind.

Zunächst möchten wir klarstellen, dass sich das Hotel- und Gaststättenge­werbe in Deutschland nicht vor Konkurrenz und Wettbewerb scheut. Aber der Wettbewerb muss unter gleichen Bedingungen stattfinden.

Gemeinnützige Beherbergungsbetriebe, insbesondere Familienferienstätten, und Jugendherbergen sind mit besonde­ren Privilegien aus­gestattet, beispielsweise der Gewerbesteuerbefreiung, der Umsatzsteu­erver­günstigung, der Körperschaftsteuerbefreiung, der Grundsteuer­befreiung, der vielfachen Gebührenbefreiungen, der Berechtigung, Spenden ent­gegen zu nehmen und der auffallend schnellen und hohen Zuwendungen aus öffentli­chen Mitteln für Investitionen und Erhaltungsaufwand.



1. Jugendherbergen

Grundsätzlich verkennen wir nicht die Bedeutung und die Leistungen des Deut­schen Jugendherbergswerks im Bereich der Seminar- und Bildungsmöglichkei­ten für Jugend­liche. Nach der Satzung des Deutschen Jugendherbergswerks ist deren Zweck die Förderung aller Bestrebungen und Einrichtungen des Jugend­wanderns; die Jugend­herbergen sollen das mehrtägige Wandern der gesamten Jugend in einfachster und billigster Art ermöglichen.

Diese satzungsmäßigen Ziele, die auch wir schätzen, gehen allerdings nicht konform mit der aggressiven Werbung der Jugendherbergen mit günstigen An­geboten im Bereich des Tagungs- und des damit verbundenen Übernachtungs­geschäfts. Diese Werbung wendet sich an die breite Öffentlichkeit, und ist nicht auf die nach der Sat­zung festgelegte Zielgruppe der Jugendlichen beschränkt.

Die Jugendherbergen werben zudem mit Leistungen und Ausstattungen, die ohne weiteres mit de­nen der Sternehotellerie in Deutschland vergleichbar sind. Die vor vielen Jah­ren noch üblichen Gemeinschaftsunterkünfte und 6-Betten-Zimmer sind erst­klassig ausgestatteten 2-Bett-Zimmern gewichen. In regelmäßi­gen Abständen wird auch in der Tagespresse über „das neue Image der Ju­gendherbergen“ und die „Ju­gendherbergen auf Sterneniveau“ berichtet.

Es ist nicht einsichtig, dass die Jugendherbergen bei Leistungen, die in größerem Umfang nicht un­mittelbar dem Satzungszweck dienen, ihre Umsätze steuerfrei tätigen, während die Hotellerie mit dem vollen Steuersatz belastet wird und damit einen erhebli­chen Wettbewerbsnachteil erleidet.

Dabei ist durchaus die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bekannt, nach der Jugendherbergen auch außerhalb ihres Satzungszwecks Umsätze im Rahmen ihres Zweckbetriebes tätigen können, wenn diese Umsätze nicht mehr als zehn Prozent der Gesamtumsätze ausmachen.

Mit nachstehendem Artikel hat beispielsweise eine Jugendherberge aus Bielefeld in Nordrhein-Westfalen Werbung für ihre Jugendherberge an eine Ziel­gruppe gerichtet, die nicht ansatzweise mit dem Satzungszweck des Deutschen Ju­gendherbergswerks in Verbindung gebracht werden kann:

18.10.2006

Fitnessteller statt Hagebuttentee



Bielefeld (nrw-tn). Kurze Betten, karierte Bettwäsche, Hagebuttentee und besonders zu fortgeschrittener Stunde jede Menge Spaß - so hat mancher Gast seine Jugendherbergsaufenthalte in Erinnerung. Welcher Komfort heutzutage unter dem Dach des Jugendherbergswerkes angeboten wird, können Junggebliebene im Rahmen eines "55plus -Angebotes" in der Bielefelder Jugendher­berge erleben. Von November bis März, jeweils dienstags bis donnerstags, bietet das Haus für Paare ab 55 Jahren und Gruppen zwei Übernachtungen im Doppelzimmer mit Frühstück für 89 Euro pro Person an. Das Paket enthält außerdem eine Begrüßung mit Kaffee und Kuchen, einen entspannten Tag in der Saunalandschaft "Ishara" inklu­sive "55plus Sauna" und Wassergymnastik sowie einen Fitnessteller. Infos gibt's beim Jugendgästehaus Bielefeld unter Telefon 0521/522050 sowie per Email an jgh-biele­feld@djh-wl.de.

Pressekontakt: DJH Westfalen-Lippe, Anke Nölle, Telefon: 02331/9514-16, Fax: -38, mailto:noelle@djh-wl.de



2. Gemeinnützige Beherbergungsbetriebe

Ein Beispiel für gemeinnützige Beherbergungsbetriebe bietet die AWO SANO gGmbH in Mecklenburg Vorpommern. Diese Gesellschaft betreibt Kurkliniken, Feriendörfer und neu­er­dings ein nicht gemeinnütziges 3-Sterne-Hotel durch ei­nes seiner Tochterun­ter­nehmen. Der Geschäftsführer aller Gesellschaften ist identisch. Dieses 5 Millionen Euro teuere Hotelvorhaben wurde vom Wirt­schaftsminister von Mecklenburg-Vorpom­mern mit einer Bonusförderung von 49% auf Bau- und Einrichtungskosten bedacht.

Anerkannte Beherbergungsbetriebe der Wohlfahrt, wie die Familienferien­stät­ten der gemeinnützigen AWO SANO gGmbH, müssen nachweisen, dass zwei Drittel der Gäste hilfsbedürftig sind. Hilfsbedürftig sind Personen, deren Netto­einkünfte unter der Bemessungsgrenze des § 53 Nr. 2 AO liegen. Diese liegt pro Famili­enmitglied beim Vierfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 BSHG. Bei einem Allein­stehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Das ent­spricht im Jahr 2005 zum Beispiel bei 2 Erwachsenen mit 2 Kindern im Alter von 15 bis 17 Jahren in West­deutschland Nettoeinkünften von monat­lich 5.177,- Euro und in Ostdeutschland von 4.967,00 Euro.



3. Fazit

Wenn Personen mit einem Netto-Einkommen von ca. 5.000,00 EUR bedürftig im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts sind, stellt sich die Frage, welcher ge­rin­gen Bevölke­rungsschicht der Zugang zu Familienferienstätten verwehrt ist.

Jugendherbergen agieren zunehmend wirtschaftlich neben ihrem Satzungszweck.

Die aufgezeigten wettbewerbsverzerrenden Wirkungen des derzeitigen Gemeinnützigkeitsrechts sind bei der anstehenden Reform zwingend zu beseitigen.



DEHOGA Bundesverband

17. Januar 2007




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