"…Aufgrund der von Ihnen angestrengten Beschwerde bei der EU-Kommission kann und darf ich mich zu einem laufenden Verfahren nicht inhaltlich äußern. Soweit Sie Subventionspraxis und Ausnahmetatbestände im Steuerrecht bemängeln, sind wir ganz auf ihrer Seite.
Das BMWA setzt sich seit langem für ein einfacheres Steuerecht und niedrigere Steuersätze ein, die nicht zuletzt mittels Abbau bestehender Subventionen und Befreiungstatbestände möglich erscheinen.
Was das konkrete Thema "Gemeinnützigkeit" angeht, sei darauf hingewiesen, dass die Anerkennung diesem steuerrelevanten Charakter einer Organisation allein dem zuständigen Finanzamt obliegt. Hier muss das Bestehen der gesetzlich klar definierten Voraussetzungen für die Anerkennung geprüft werden. Es besteht also weniger ein Handlungsbedarf für den Gesetzgeber als vielmehr für die im Einzelfall zuständige Finanzverwaltung. Ob die Kritik an Ihren "Wettbewerbern" gerechtfertigt ist, vermag ich allerdings nicht zu beurteilen."