Der Unterausschuss setzt sich aus 11 Mitgliedern aller im Bundestag vertretenen Fraktionen
zusammen.
Die Mitglieder des Unterausschusses haben vereinbart, jeweils in der letzten Sitzungswoche
im Monat eine Unterausschusssitzung abzuhalten. Insgesamt hat der Unterausschuss im Berichtszeitraum
(einschließlich 01. Juni 2005) 21 Sitzungen durchgeführt, davon waren sieben
öffentliche Sitzungen.
Die inhaltliche Arbeit des Unterausschusses orientiert sich am Einsetzungsbeschluss sowie an
dem Teil C „Handlungsempfehlungen und Entwicklungsperspektiven in Staat und Gesellschaft“
des Schlussberichts der Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“,
in dem die Umsetzungsmöglichkeiten des Bundes ausführlich beschrieben werden.
Aufgrund dieser Analyse sind vier Themenkreise identifiziert worden:
1. Regelungen zum Schutz der bürgerschaftlich Engagierten,
2. Finanzielle Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement,
3. Ermöglichung und Verbesserung des bürgerschaftlichen Engagements durch verbesserte
Bürgerbeteiligung und Entbürokratisierung,
4. Befassung mit laufenden Gesetzesvorhaben und Initiativen.
In dem Expertengespräch vom 3. März 2004 wurde deutlich gemacht, dass die Frage der Beurteilung
wirtschaftlicher Aktivitäten gemeinnütziger Körperschaften in der Praxis besonders
umstritten sei. Insbesondere die Formulierung in § 65 Abs. 2 AO: „Ein Zweckbetrieb ist gegeben,
wenn 1. ..., 2. Die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden
können ...“ führe zu erheblichen Interpretationsschwierigkeiten. Der Nachweis, dass ein bestimmter
Satzungszweck „nur durch“ eine bestimmte Aktivität erfüllt werden könne, könne in
der Regel nicht angetreten werden, denn es ließen sich auch immer andere Formen der
Zweckverfolgung darstellen. Je nach unterschiedlichen Maßstäben der Finanzämter werde diese Regel mal eng oder weit
ausgelegt. Dies mache, im Zusammenhang mit der jeweils nur rückwirkend erfolgenden finanzbehördlichen
Überprüfung, wirtschaftliches Handeln von gemeinnützigen Organisationen
zu einem „riskanten Spiel“.
Das BMF erklärte hierzu, die Formulierung solle verdeutlichen, dass der Zweckbetrieb nach
den allgemeinen Kriterien die Ausnahme bilde. Sonderregelungen hierzu seien in § 66 bis
§ 68 AO festgelegt.
Die Mitglieder des Unterausschusses halten die Formulierung „nur durch“ ebenfalls für unglücklich
und regen gegenüber dem BMF sowie den Experten an, nach einer alternativen
Formulierung zu suchen.
Je nach unterschiedlichen Maßstäben der Finanzämter werde diese Regel mal eng oder weit
ausgelegt. Dies mache, im Zusammenhang mit der jeweils nur rückwirkend erfolgenden finanzbehördlichen
Überprüfung, wirtschaftliches Handeln von gemeinnützigen Organisationen
zu einem „riskanten Spiel“.
Das BMF erklärte hierzu, die Formulierung solle verdeutlichen, dass der Zweckbetrieb nach
den allgemeinen Kriterien die Ausnahme bilde. Sonderregelungen hierzu seien in § 66 bis
§ 68 AO festgelegt.
Die Mitglieder des Unterausschusses halten die Formulierung „nur durch“ ebenfalls für unglücklich
und regen gegenüber dem BMF sowie den Experten an, nach einer alternativen
Formulierung zu suchen.
Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Fördervereinen ist seit dem 1. Januar 2001
gesetzliche Voraussetzung, dass die Einrichtung, für die die Mittel beschafft werden, steuerbegünstigt
ist (§ 58 Nr. 1 Abgabenordnung [AO] in der Fassung des Artikels 5 Nr. 1 des Gesetzes
zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999). Die Bestimmung galt auch für
Fördervereine, die Betriebe gewerblicher Art - von öffentlich-rechtlichen Körperschaften -
unterstützen. Ein solcher Betrieb kann beispielsweise durch den Betrieb eines Museums begründet
werden. Bei einer Vielzahl gemeinnütziger Fördervereine, die staatliche oder kommunale
Kultureinrichtungen (z. B. Museen, Theater, Schauspielbühnen, Kindergärten) unterstützen,
drohte der Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn sich die geförderten Einrichtungen
keine gemeinnützige Satzung gaben.
Durch das „Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze“ vom 21. Juli
2004 (BGBl I S. 1753) wurde die Voraussetzung, dass die geförderte Körperschaft gemeinnützig
sein muss, für die Förderung von Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des
öffentlichen Rechts rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 wieder aufgehoben.
§ 64 Abs. 3 AO regelt: „Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 30.678 Euro
im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen
nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.“ Diese Regelung ist seit 1990 gültig.
Die Enquete-Kommission hatte in ihrem Schlussbericht empfohlen, die Besteuerungsfreigrenze
maßvoll in Höhe des Inflationsausgleichs auf 40.000 Euro anzupassen, da diese Grenze
seit 1990 nicht mehr geändert worden sei. Bei einer Anpassung in dieser Höhe könne auch
keine Verletzung des in der Verfassung verankerten Gebots der Wettbewerbsneutralität des
Steuerrechts gesehen werden.
Das BMF hat vor dem Unterausschuss deutlich gemacht, dass es einer Anhebung der Besteuerungsfreigrenze
wegen der Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht zustimmen könne. Soweit
von gemeinnützigen Körperschaften und (gewöhnlichen) Gewerbetreibenden gleiche
Leistungen angeboten werden, führten Steuervergünstigungen für nur eine Gruppe von Anbietern
zu Wettbewerbsverzerrungen. Diese könnten u. a. wegen des in der Verfassung verankerten
Gebots der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts nicht über einen verhältnismäßig
engen Rahmen in Kauf genommen werden. Eine beitragsmäßige Grenze lasse sich zwar aus
der Verfassung nicht ableiten, aber nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung seien
Verschonungssubventionen unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt. Der allgemeine
Gleichheitssatz schließe nicht jede steuerliche Verschonung aus, die das Verhalten des Steuerpflichtigen
aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken wolle. Mit dem geltenden
Recht werde der Rahmen ausgeschöpft. Bei einer Anhebung der Freigrenze auf 40.000 Euro
seien nach groben Schätzungen Steuerausfälle in Höhe von 154 Mio. Euro zu erwarten.
In einem an die Europäische Kommission gerichteten Schreiben beschwert sich ein Hotelbesitzer
von der Insel Rügen, dass er seinen Betrieb durch wachsende Konkurrenz von öffentlich
geförderten Familienferienstätten und anderen gemeinnützigen Hotelbetrieben gefährdet
sehe. Die gemeinnützigen Hotelbetriebe erhielten sowohl Steuervergünstigungen als auch
eine Investitionsförderung. Diese Hotelbetriebe sollten besonders hilfsbedürftigen Familien
die Möglichkeit bieten, günstig Ferien zu machen. Tatsächlich sei es jedoch so, dass auch
Familien mit mittlerem und höherem Einkommen als wirtschaftlich hilfsbedürftig eingestuft
würden. Da diese Hotels einen gleichen Qualitätsstandard (3-Sterne-Kategorie) anböten, sehe
er sich daher in direkter Konkurrenz zu den gemeinnützigen Hotelbetrieben um Gäste, z. B.
Familien mit mittlerem Einkommen.
Die Europäische Kommission, Generaldirektion Wettbewerb, stellt aufgrund einer Internet-
Recherche für die betreffende Region fest, dass das Angebot von gemeinnützigen und gewerblichen
Hotelbetrieben sowohl in Hinsicht auf Preis als auch auf Qualität vergleichbar
erscheine.
Die vorläufige beihilferechtliche Untersuchung der Kommissionsdienststellen habe ergeben,
dass diese vorläufig davon ausgingen, dass es sich sowohl bei den Zuwendungen an die Organisation,
die den gemeinnützigen Hotelbetrieb führe, für diverse Investitionsprojekte als
auch den Steuerbegünstigungen aufgrund Gemeinnützigkeit um Beihilfen im Sinne des § 87
Abs. 1 EG-Vertrag handle.
Die Beurteilung durch die Generaldirektion ist zurzeit noch nicht abgeschlossen, da in einem
Schreiben an die ständige Vertretung Deutschlands bei der Europäischen Union noch weitere
Fragen zur Beantwortung anstehen.
Nach einer Erörterung mit Fachleuten hat der Unterausschuss dem BMF empfohlen, der Einschätzung
der EU-Kommission zu widersprechen, dass durch die öffentliche Förderung von
Familienheimstätten und Familienurlaub in Deutschland Wettbewerbsverzerrungen stattfänden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hatte sich der Unterausschuss vorgenommen,
sich weiter mit dieser Frage beschäftigen.