Tourismuspolitik Info


Arbeitsweise des Unterausschusses „Bürgerschaftliches Engagement“

Der Unterausschuss setzt sich aus 11 Mitgliedern aller im Bundestag vertretenen Fraktionen zusammen.

Die Mitglieder des Unterausschusses haben vereinbart, jeweils in der letzten Sitzungswoche im Monat eine Unterausschusssitzung abzuhalten. Insgesamt hat der Unterausschuss im Berichtszeitraum (einschließlich 01. Juni 2005) 21 Sitzungen durchgeführt, davon waren sieben öffentliche Sitzungen.

Die inhaltliche Arbeit des Unterausschusses orientiert sich am Einsetzungsbeschluss sowie an dem Teil C „Handlungsempfehlungen und Entwicklungsperspektiven in Staat und Gesellschaft“ des Schlussberichts der Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“, in dem die Umsetzungsmöglichkeiten des Bundes ausführlich beschrieben werden. Aufgrund dieser Analyse sind vier Themenkreise identifiziert worden:

1. Regelungen zum Schutz der bürgerschaftlich Engagierten,
2. Finanzielle Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement,
3. Ermöglichung und Verbesserung des bürgerschaftlichen Engagements durch verbesserte Bürgerbeteiligung und Entbürokratisierung,
4. Befassung mit laufenden Gesetzesvorhaben und Initiativen.

§ 65 Abgabenordnung (AO), Zweckbetriebe

In dem Expertengespräch vom 3. März 2004 wurde deutlich gemacht, dass die Frage der Beurteilung wirtschaftlicher Aktivitäten gemeinnütziger Körperschaften in der Praxis besonders umstritten sei. Insbesondere die Formulierung in § 65 Abs. 2 AO: „Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn 1. ..., 2. Die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können ...“ führe zu erheblichen Interpretationsschwierigkeiten. Der Nachweis, dass ein bestimmter Satzungszweck „nur durch“ eine bestimmte Aktivität erfüllt werden könne, könne in der Regel nicht angetreten werden, denn es ließen sich auch immer andere Formen der Zweckverfolgung darstellen. Je nach unterschiedlichen Maßstäben der Finanzämter werde diese Regel mal eng oder weit ausgelegt. Dies mache, im Zusammenhang mit der jeweils nur rückwirkend erfolgenden finanzbehördlichen Überprüfung, wirtschaftliches Handeln von gemeinnützigen Organisationen zu einem „riskanten Spiel“. Das BMF erklärte hierzu, die Formulierung solle verdeutlichen, dass der Zweckbetrieb nach den allgemeinen Kriterien die Ausnahme bilde. Sonderregelungen hierzu seien in § 66 bis § 68 AO festgelegt. Die Mitglieder des Unterausschusses halten die Formulierung „nur durch“ ebenfalls für unglücklich und regen gegenüber dem BMF sowie den Experten an, nach einer alternativen Formulierung zu suchen.

Je nach unterschiedlichen Maßstäben der Finanzämter werde diese Regel mal eng oder weit ausgelegt. Dies mache, im Zusammenhang mit der jeweils nur rückwirkend erfolgenden finanzbehördlichen Überprüfung, wirtschaftliches Handeln von gemeinnützigen Organisationen zu einem „riskanten Spiel“. Das BMF erklärte hierzu, die Formulierung solle verdeutlichen, dass der Zweckbetrieb nach den allgemeinen Kriterien die Ausnahme bilde. Sonderregelungen hierzu seien in § 66 bis § 68 AO festgelegt. Die Mitglieder des Unterausschusses halten die Formulierung „nur durch“ ebenfalls für unglücklich und regen gegenüber dem BMF sowie den Experten an, nach einer alternativen Formulierung zu suchen.

Änderung der Abgabenordnung (Verbesserte Rahmenbedingungen für Fördervereine)

Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Fördervereinen ist seit dem 1. Januar 2001 gesetzliche Voraussetzung, dass die Einrichtung, für die die Mittel beschafft werden, steuerbegünstigt ist (§ 58 Nr. 1 Abgabenordnung [AO] in der Fassung des Artikels 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999). Die Bestimmung galt auch für Fördervereine, die Betriebe gewerblicher Art - von öffentlich-rechtlichen Körperschaften - unterstützen. Ein solcher Betrieb kann beispielsweise durch den Betrieb eines Museums begründet werden. Bei einer Vielzahl gemeinnütziger Fördervereine, die staatliche oder kommunale Kultureinrichtungen (z. B. Museen, Theater, Schauspielbühnen, Kindergärten) unterstützen, drohte der Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn sich die geförderten Einrichtungen keine gemeinnützige Satzung gaben. Durch das „Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze“ vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1753) wurde die Voraussetzung, dass die geförderte Körperschaft gemeinnützig sein muss, für die Förderung von Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 wieder aufgehoben.

Anpassung der Besteuerungsfreigrenze gemäß § 64 Abs. 3 Abgabenordnung(AO)20

§ 64 Abs. 3 AO regelt: „Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 30.678 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.“ Diese Regelung ist seit 1990 gültig. Die Enquete-Kommission hatte in ihrem Schlussbericht empfohlen, die Besteuerungsfreigrenze maßvoll in Höhe des Inflationsausgleichs auf 40.000 Euro anzupassen, da diese Grenze seit 1990 nicht mehr geändert worden sei. Bei einer Anpassung in dieser Höhe könne auch keine Verletzung des in der Verfassung verankerten Gebots der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts gesehen werden.

Das BMF hat vor dem Unterausschuss deutlich gemacht, dass es einer Anhebung der Besteuerungsfreigrenze wegen der Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht zustimmen könne. Soweit von gemeinnützigen Körperschaften und (gewöhnlichen) Gewerbetreibenden gleiche Leistungen angeboten werden, führten Steuervergünstigungen für nur eine Gruppe von Anbietern zu Wettbewerbsverzerrungen. Diese könnten u. a. wegen des in der Verfassung verankerten Gebots der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts nicht über einen verhältnismäßig engen Rahmen in Kauf genommen werden. Eine beitragsmäßige Grenze lasse sich zwar aus der Verfassung nicht ableiten, aber nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung seien Verschonungssubventionen unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt. Der allgemeine Gleichheitssatz schließe nicht jede steuerliche Verschonung aus, die das Verhalten des Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken wolle. Mit dem geltenden Recht werde der Rahmen ausgeschöpft. Bei einer Anhebung der Freigrenze auf 40.000 Euro seien nach groben Schätzungen Steuerausfälle in Höhe von 154 Mio. Euro zu erwarten.

Staatliche Beihilfen nach Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag

In einem an die Europäische Kommission gerichteten Schreiben beschwert sich ein Hotelbesitzer von der Insel Rügen, dass er seinen Betrieb durch wachsende Konkurrenz von öffentlich geförderten Familienferienstätten und anderen gemeinnützigen Hotelbetrieben gefährdet sehe. Die gemeinnützigen Hotelbetriebe erhielten sowohl Steuervergünstigungen als auch eine Investitionsförderung. Diese Hotelbetriebe sollten besonders hilfsbedürftigen Familien die Möglichkeit bieten, günstig Ferien zu machen. Tatsächlich sei es jedoch so, dass auch Familien mit mittlerem und höherem Einkommen als wirtschaftlich hilfsbedürftig eingestuft würden. Da diese Hotels einen gleichen Qualitätsstandard (3-Sterne-Kategorie) anböten, sehe er sich daher in direkter Konkurrenz zu den gemeinnützigen Hotelbetrieben um Gäste, z. B. Familien mit mittlerem Einkommen.

Die Europäische Kommission, Generaldirektion Wettbewerb, stellt aufgrund einer Internet- Recherche für die betreffende Region fest, dass das Angebot von gemeinnützigen und gewerblichen Hotelbetrieben sowohl in Hinsicht auf Preis als auch auf Qualität vergleichbar erscheine.

Die vorläufige beihilferechtliche Untersuchung der Kommissionsdienststellen habe ergeben, dass diese vorläufig davon ausgingen, dass es sich sowohl bei den Zuwendungen an die Organisation, die den gemeinnützigen Hotelbetrieb führe, für diverse Investitionsprojekte als auch den Steuerbegünstigungen aufgrund Gemeinnützigkeit um Beihilfen im Sinne des § 87 Abs. 1 EG-Vertrag handle.

Die Beurteilung durch die Generaldirektion ist zurzeit noch nicht abgeschlossen, da in einem Schreiben an die ständige Vertretung Deutschlands bei der Europäischen Union noch weitere Fragen zur Beantwortung anstehen.

Nach einer Erörterung mit Fachleuten hat der Unterausschuss dem BMF empfohlen, der Einschätzung der EU-Kommission zu widersprechen, dass durch die öffentliche Förderung von Familienheimstätten und Familienurlaub in Deutschland Wettbewerbsverzerrungen stattfänden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hatte sich der Unterausschuss vorgenommen, sich weiter mit dieser Frage beschäftigen.

Einführung
EU Beschwerde
Bescheid GD Wettbewerb
Stellungnahme
Schreiben an GD Steuern
Rechtsgrundlagen mit Kommentar
Beispiele
Stellungnahmen Dritter
Bundesrechnungshof
Bund der Steuerzahler
Monopolkommission
Angestellten Krankenkasse e.V.
Dr. A. Merkel MdB
Grüne
FDP
Bundesfinanzminister
Bundeswirtschafts-
minister

Bundesauschuss
Landesregierung Wirtschaftsministerium
Landesregierung Finanzministerium
Petitionsausschuss
Landesrechnungshof
Landeskartellbehörde
BAG
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IHK
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