Antwort der GD Wettbewerb vom 09.04.2008 ⇒ weitere Details
Entscheidung der Kommission vom 28.11.2005 ⇒ weitere Details
Europäische Kommission
Kommissarin der
Generaldirektion Wettbewerb
Neelie Kroes
B-1049 Brüssel
Baabe, 25.03.2008
Staatsbeihilfen CP 65/2004 –Beschwerde wegen Wettbewerbsverzerrungen
Sehr geehrte Frau Kommissarin Kroes,
bereits mit dem Schreiben vom 4.12.2003 hatte ich bei der Europäischen Kommission, Generaldirektion Wettbewerb über die Vertretung in der BRD, Herrn Stefan Förster, die formlose Beschwerde eingereicht. Am 04.03.2004 hatte ich Frau Marie-Therse Duffey-Häusler in Ihrer Vertretung in Berlin Unterlagen nachgereicht. Das Aktenzeichen lautete D 100069. Ich hoffe, dass Ihnen die Unterlagen vorgelegt wurden. Am 29.04.2004 habe ich dann noch den Beschwerdevordruck mit dem Aktenzeichen CP65 – 20.04.2004 * D/52768 nachgereicht.
Von Ihnen wurden Informationsersuchen an die Bundesrepublik Deutschland (BRD) gestellt. Diese und die Antworten der BRD wurden mir vorenthalten.
Mir ist nicht bekannt, wie die Stellungnahmen zur Beschwerde der Verletzung des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts und zur Kritik an den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) unter Berücksichtigung der BMF-Schreiben vom 10.9.2002 (BStBl. 2002 I S. 867 ff.) und BMF-Schreiben vom 15.10.2003 (BStBl. 2003 I S. 483) Zu § 53 - Mildtätige Zwecke begründet sind.
Ich hatte ferner die Behauptung des Bundesfinanzministers im Schreiben vom 09.02.2007 an Oberste Finanzbehörden der Länder mit dem Geschäftszeichen IV A 5 – S 7242-a/07/0001 angegriffen, in dem er ausführt, dass, nach § 65 AO, als Zweckbetriebe anerkannte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bereits gewährleisten, dass sie auch hinsichtlich der Umsätze, mit deren Ausführung selbst sie ausnahmsweise nicht auch ihre satzungsgemäßen Zwecke verwirklichen, zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist und sie damit nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dienen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Der ermäßigte Steuersatz ist daher auf Zweckbetriebe nach § 65 AO uneingeschränkt anwendbar. Gleiches gilt für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege i.S.d. § 66 und 68 Nr. 1 AO". Auch hierzu ist keine Reaktion bekannt.
Im Verlauf der vierjährigen Prüfung haben nach dem Schreiben Ihrer Generaldirektion insgesamt fünf Treffen zwischen den Vertretern der Generaldirektion Wettbewerb, den zuständigen deutschen Ministerien (Bundesministerium der Finanzen, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) und Mitgliedern der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) stattgefunden.
Weder Vertreter der gewerblichen Wirtschaft noch ich als Beschwerdeführer durften an den Treffen teilnehmen.
Sachverhalt
Der von Ihnen wiedergegebene Sachverhalt gibt meine Beschwerde unvollständig und teilweise fehlerhaft wieder.
Begründung:
Neben den von Ihnen zitierten 127 in der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung zusammengeschlossenen gemeinnützigen Familienferienstätten, gibt es in Deutschland tausende gemeinnütziger Beherbergungsbetriebe. Es gibt zum Beispiel 560 Jugendherbergen. Listen mit Beispielen habe ich mit Schreiben vom 27.06.2004 eingereicht und Ihnen darin auch mitgeteilt, dass ich am 14.05.2004 eine E-Mail an Frau Silvia Schnitzler vom Bundesverwaltungsamt geschickt und angefragt habe, wie hoch der Anteil gemeinnütziger Beherbergungseinrichtungen (Familienferiendörfer, Ferienzentren, Sozialwerke, Naturfreundehäuser, Jugendherbergen, kirchliche Herbergen, …) ist. Eine Antwort habe ich nicht bekommen. Es geht nicht nur um einige hundert gemeinnützige Beherbergungsbetriebe.
Aus dem Beispielsfall der AWO SANO gGmbH nehmen sie einen Betriebsteil heraus, ohne das Firmengeflecht zu berücksichtigen. Sie machen sich nicht mal die Mühe, den einen Beispielbetrieb mit seinen Finanzbeziehungen zu untersuchen. Ihnen ist bekannt, dass Herr Bauer, der Geschäftsführer dieser Gesellschaft, auch gleichzeitig Geschäftsführer für drei Kurkliniken, den Ferienpark Dambeck ohne Schwimmbad, das Gästehaus in Zarfzow ohne Schwimmbad, Ferienwohnungen in Middelhagen ohne Schwimmbad ist. Ferner ist Herr Bauer der Geschäftsführer einer nicht gemeinnützigen Hotelbetriebsgesellschaft sowie drei weiteren nicht gemeinnützigen Tochtergesellschaften. Diese Tochtergesellschaften stellen der gemeinnützigen AWO SANO Dienstleistungen, wie Callcenter, Vertrieb, Marketing, Küchen- und Reinigungsdienste, Verwaltungsdienstleistungen in Rechnung. Im Gegenzug erbringt die AWO SANO gGmbH für die drei nichtgemeinnützigen Töchter Managementleistungen. Daraus wird ersichtlich, dass die Verflechtungen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Wenn ich die Unterlagen der Solidaris nicht falsch deute, sind Herr Bauer und eine Mitarbeiterin sogar persönlich an den Firmen beteiligt. Es ist schon erstaunlich, wie dort einzelne Dienstleistungen ausgegliedert werden. Die Dienstleistungen Beherbergung und Verpflegung bleiben aber, im Gegensatz zu den gewerblichen Beherbergungsbetrieben, begünstigt.
So sollte sich auch erklären, woher das Geld für das nicht gemeinnützige 5 Millionen teure Hotel stammt, welches mit einer Bonusförderung von 49 % bedacht wurde. Die Anmerkungen der Solidaris zur Beschwerde an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts liegen Ihnen vor (siehe Anlage VI/15). Weitere Immobilien wurden erworben, aber zwischenzeitlich wieder veräußert.
Das trotz umfangreicher Privilegien erzielte negative Betriebsergebnis liefert keinen Beweis für die wirtschaftliche Betriebsführung AWOSANO gGmbH.
Aus den Projektunterlagen und dem Internetauftritt für das Familienferiendorf und die Mutter-Kind-Klinik Rerik konnten Sie erkennen, dass hier die Arbeitsfelder gemeinnützige Klinik und gemeinnütziges Feriendorf kombiniert wurden. Mir ist auch nicht klar, wodurch die Mitnutzung des Hallenbades die Sonderstellung bei der Besteuerung der Beherbergung und Verpflegung von Urlaubern in gemeinnützigen Beherbergungseinrichtungen mit rechtfertigen soll. Sie konnten aus den eingereichten Unterlagen (Internetseiten aus 2003 - 2008) erkennen, dass mit Pauschalpaketen geworben wurde, bei denen z.B. bei 7 Übernachtungen je nach Programm 1 bis 2 Eintritte in das Schwimmbad im Paket waren. Ihnen lag die Werbung gemeinnütziger Beherbergungsbetriebe vor. Daraus konnten Sie entnehmen, dass nicht umfangreiche sozialbetreuende und pädagogische Leistungen angeboten wurden, sondern um gut zahlende Gäste mit Silvesterpartys, Wellnes- und Ausflugsangeboten geworben wurde.
Die Behauptung der Solidaris, das einige „Clubanlagen", die über Kinderbetreuungsangbote verfügen, deutlich über den Preisen der AWOSANO gGmbH liegen, ist aus der Luft gegriffen.
In der letzten Werbeaktion der Familienferienstätte „Casa Familia" des Familienurlaub Usedom e.V., die Ihnen ebenfalls vorliegt, finden Sie kein Wort von den ausgleichsfähigen Leistungen, die in der neu erstellten und mir jetzt zugesandten Liste aufgeführt sind. Angepriesen werden Wellnes Angebote für Sie & Ihn, ein Wintergarten mit Kamin, eine Lobbybar, ein vergrößerter Saunabereich und eine Showküche. In den Bädern soll es künftig Seife und Shampoo geben, …. (siehe Anlage 1).
Spätestens bei der Preisgestaltung dieser Unternehmen musste Ihnen klar sein, dass Sozialhilfeempfänger bei Anbietern wie der AWOSANO in den Sommerferien unerwünscht sind und monetäre Begünstigungen nicht gerechtfertigt werden können. Selbst die Solidaris bestätigt, dass die AWO SANO gGmbH vier Jahre nach der Beschwerde noch Saisonzuschläge für die Hauptreisezeit von bis zu 29,5% erhebt (vgl. Anmerkungen der Solidaris zur Beschwerde an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts Anlage VI/2). Da nicht nachvollziehbar ist, wie und welche genauen Zeiträume der Berechnung zugrunde liegen, habe ich in der Anlage 2 Preisvergleichszahlen mit gemeinnützigen und gewerblichen Anbietern für den Beispielfall der Familienferienstätte in Rerik beigefügt. Danach beträgt der Saisonzuschlag der Familienferienstätte über 70%.
Diese Pauschalpakete und die weiterer anderer Anbieter sind Ihnen bekannt.
Ihnen ist auch bekannt, dass gewerbliche Unternehmen mit rollstuhlgerechten Anlagen Pauschalangebote unterbreiten. Trotzdem müssen die gewerblichen Anbieter von Beherbergungsstätten und Freizeitbädern 19% Mehrwertsteuer abführen. Die Zusatzleistungen sind mit den dafür vorgesehenen Steuersatz zu berechnen.
Vom Land wurde der Erholungsaufenthalt in anerkannten Familienferienstätten in Deutschland gefördert, die von gemeinnützigen Trägern betrieben werden. So jedenfalls gestaltete sich die Situation noch im Jahr 2005 in Mecklenburg-Vorpommern. In Mecklenburg-Vorpommern wurden die Zuschüsse zwischenzeitlich gestrichen. Die in den Anmerkungen der Solidaris zur Beschwerde an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts zitierte Formulierung „Gefördert wird der Erholungsurlaub in geeigneten, von gemeinnützigen oder gewerblichen Trägern betriebenen Einrichtungen in Deutschland und im europäischen Ausland", ist für Mecklenburg-Vorpommern neu (siehe Solidaris Anlage VI/3).
Zusatzleistungen, wie Kinderbetreuungsangebote werden in gewerblichen Ferienhotels von qualifizierten Kräften teilweise sogar ganzjährig angeboten. Die Zusatzleistungen sind dann zu versteuern.
Gewerbliche und private Anbieter können für „zusätzliche" Leistungen, wie die Betreuung von Gästen, keine Zivildienstleistenden, Kräfte im freiwilligen sozialen Jahr oder 1 Euro-Jobber einstellen. Wie es in der Praxis aussieht, habe ich an Beispielen erläutert (siehe auch www.tourismuspolitik.info).
Wir bieten unseren Gästen z.B. geführte Wanderungen, Kinderbetreuung durch externe Anbieter und den ganzen Sommer über Kabarettveranstaltungen und Kindervorstellungen, auch mit Sozialpädagogen, in unseren Räumlichkeiten an.
Zusatzleistungen gemeinnütziger Einrichtungen werden zudem häufig von Bund, Ländern, Kommunen, gemeinnützigen Einrichtungen und aus Spenden gesondert gefördert. Einige Beispiele aus Mecklenburg-Vorpommern sind als Anlage 3 beigefügt.
Es besteht anscheinend kein Problembewusstsein dafür, was die wettbewerbsverzerrenden Begünstigungen betrifft.
Die Argumentation mit den im Preis „inbegriffenen" Leistungen im Betriebsteil Familienferiendorf Rerik ist unseriös und auch nicht auf die anderen Betriebsteile übertragbar. Nehmen Sie das Beispiel der Ferienwohnungen der AWO SANO gGmbH in Middelhagen. Die Argumentation mit den erbrachten Zusatzleistungen trifft auf viele gemeinnützige Unternehmen weniger zu als auf gewerbliche Anbieter.
Bei der Darstellung der Steuerprivilegien, gehen Sie mit keinem Wort auf die größten Ungleichbehandlungen im Steuerrecht ein, obwohl diese in der Beschwerde ausführlich dargelegt wurden.
In Familienferienstätten, Jugendherbergen und Hostels werden Urlauber von der Zahlung der 19 %igen Mehrwertsteuer befreit. In den Familienferienstätten werden Urlaubsgäste befreit, die als „hilfsbedürftig" gelten. In Jugendherbergen gelten keine monetären Voraussetzungen, hier werden Jugendliche bis 27, Wanderer und Mitglieder von der Mehrwertsteuer befreit. Gäste der gewerblichen Anbieter erhalten die Mehrwertsteuerbefreiung, bei gleichen Voraussetzungen, nicht.
Soweit von Solidaris angeführt wird, dass bei steuerbegünstigten gemeinnützigen Anbietern die Vorsteuer nicht abgezogen werden kann, ist zu beachten, dass die Vorsteuer nur einen geringen Anteil im Verhältnis zur Umsatzsteuer ausmacht. Die Vorsteuer für viele eingekaufte Waren beträgt nur 7%. Eine völlige Freistellung der Gäste von der Umsatzsteuer oder eine Besteuerung mit 7% gegenüber 19% bei den gewerblichen Anbietern, kann damit nicht gerechtfertigt werden. Da die Umsätze in der AWO SANO gGmbH in die Millionen gehen, handelt es sich allein bei diesem Unternehmen um eine erhebliche Dauersubvention.
Ich habe in meiner Beschwerde z.B. konkret den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) unter Berücksichtigung der BMF-Schreiben vom 10.9.2002 (BStBl. 2002 I S. 867 ff.) und BMF-Schreiben vom 15.10.2003 (BStBl. 2003 I S. 483) zu § 53 - Mildtätige Zwecke beanstandet.
Danach gelten als hilfsbedürftig zum Beispiel eine Familie mit 2 Erwachsenen und 2 Kindern im Alter von 15 bis 17 Jahren mit Einkünften von monatlich 4.967,00 Euro in den neuen Bundesländern und 5.177,- Euro in den alten Bundesländern.
Dazu führt die Solidaris in der Anlage VI/8-10 aus, dass es sich um Bruttoeinkünfte handelt und generell 36% in den neuen Bundesländern und 37,9% in den neuen Bundesländern abgezogen werden müssen. Dies ist unzutreffend, da bei Einkünften von Beamten und Selbständigen geringere Abzüge anfallen. Diese Abzüge gelten auch nicht für andere Einkunftsarten, wie Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Unerwähnt bleibt auch die Berücksichtigung von Werbungskosten.
Die Solidaris sieht damit die Behauptung widerlegt, dass 80 % der Bevölkerung als hilfsbedürftig im Sinne des § 53 AO gelten, ohne alle im Anwendungserlass und von mir angeführten Kriterien für die sogenannte „Hilfsbedürftigkeit" zu berücksichtigen.
Auch für Personen mit Behinderung, alle weiblichen Personen, die das 60. Lebensjahr und männliche Personen die das 65. Lebensjahr vollendet haben, wird ohne weitere Nachprüfung Hilfsbedürftigkeit angenommen. So ist es jedenfalls bei dem konkreten Beispiel der gemeinnützigen AWO SANO in Mecklenburg-Vorpommern. Dies ist Ihnen aus der derzeitigen Internetpräsentation www.awosano.de ( Anlage 4) und meinen Schreiben bekannt.
Wenn all diese Befreiungstatbestände nicht reichen, hilft eine ärztliche Bescheinung zur Erholungsbedürftigkeit. Selbst für Millionäre aus diesem Personenkreis würde keine Mehrwertsteuer erhoben.
Auch für Personen, die keine der genannten Kriterien für Hilfsbedürftigkeit nachweisen können, ist der Urlaub in diesen Einrichtungen möglich. Nur diese Gäste müssen, wie in den gewerblichen Betrieben, die Mehrwertsteuer abführen. Der Anteil dieser Gäste darf 1/3 der Beherbergungsgäste ausmachen.
Bei den Jugendherbergen und Hostels gibt es wieder andere Kriterien für die Befreiung von der Mehrwertsteuer. Befreit sind Personen bis 27 Jahre, Wanderer, Mitglieder und Familienangehörige von Kindern.
Die Gäste werden in der Auswahl des Beherbergungsbetriebs eingeschränkt, wenn Sie von der Mehrwertsteuer befreit werden wollen oder Zuschüsse erlangen möchten. Einem Behinderten oder Rentner kann die Steuerbegünstigung in einem gewerblichen Betrieb z.B. nicht gewährt werden. Dies trifft in unserem Betrieb manchmal ganze Busgruppen mit Taubstummen oder Rentnern. Gäste in unserem Hotel verstehen diese Diskriminierung nicht. Es geht eben nicht um das Wohl „Hilfsbedürftiger", erst recht nicht um die Sorge für notleidende oder gefährdete Menschen, sondern um Besitzstände und eine Wettbewerbsverfälschung zugunsten ausgesuchter Betriebe.
Weitere von mir angeführte Wettbewerbsvorteile wie den Einsatz Zivildienstleistender und 1-Euro-Jobber, Gebührenbefreiungen (z.B. Rundfunkgebühren), die Berechtigung Spenden (z.B. für Preise bei einer Auslosung für den Silvesterball) entgegen zu nehmen, Zuschüsse zum Erhaltungsaufwand, Zuwendungen aus Lotterieeinnahmen (z.B. 500.000,- € für die AWO SANO gGmbH aus der ARD Fernsehlotterie), Zuwendungen aus von Gerichten verhängten Strafgeldern, Befreiung von der Zwangsmitgliedschaft bei der Handelskammer, Zuschüsse der Bundesländer für Urlaub in gemeinnützigen Betrieben und die auffallend schnellen und hohen Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln für Investitionen in nicht gemeinnützige Tochtergesellschaften usw. werden in der Sachverhaltsdarstellung erst gar nicht angesprochen.
Soweit die Solidaris in der Anlage VI/10 anführt, dass z.B. Zivildienstleistende zusätzlich über den üblichen Personalbedarf hinaus eingesetzt werden, verkennt sie, dass gewerbliche Anbieter Personal für zusätzliche Angebote selbst finanzieren müssen.
In meiner Beschwerde habe ich Verstöße gegen Artikel 57 und 87 EG-Vertrag (ex-Art. 92), die Transparenzrichtlinie, das Diskriminierungsverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz angeführt.
Abschließend fassen Sie zusammen: „Sie sehen in den Investitionskostenzuschüssen und den Steuerbegünstigungen Wettbewerbsverzerrungen, die einen Verstoß gegen Art. 87 EG Vertrag darstellen."
Sie lassen dabei einen großen Teil der beanstandeten Wettbewerbsvorteile und aufgeführten Verstöße einfach weg.
Rechtliche Würdigung
Sie kommen dann zur rechtlichen Würdigung und stellen fest, dass im Bereich des Familienurlaubs eine Wettbewerbsverfälschung darin besteht, dass die Wettbewerbsfähigkeit des Familienferiendorfs Rerik durch Zuschüsse zu den Investitionskosten gegenüber anderen Anbietern von Familienurlaub, die nicht solche Investitionszuschüsse erhalten, gestärkt wird, indem die Investitionskosten der Familienferienstätte reduziert werden, während andere Anbieter diese Kosten selbst tragen müssen.
Sie erwähnen nur die Zuschüsse für den Betriebsteil Familienferiendorf Rerik, obwohl der AWO SANO gGmbH auch Zuschüsse für die anderen Betriebsteile gewährt wurden.
Weitere Beispiele für Investitionskostenzuschüsse an gemeinnützige Anbieter sind als Anlage 5 beigefügt.
Die Wettbewerbsverfälschung besteht aber auch darin, dass die Wettbewerbsfähigkeit des Familienferiendorfes der AWO SANO gGmbH durch Steuerbegünstigungen für das Unternehmen sowie Steuerbegünstigungen und Landeszuschüsse für die Gäste des Unternehmens gegenüber anderen Anbietern von Familienurlaub gestärkt wird. Andere Anbieter müssen Grundsteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer an den Staat abführen und ihre „hilfsbedürftigen" Gäste erhalten keine steuerlichen Begünstigen und Landeszuschüsse für die Beherbergung und Verpflegung.
Altmark-Trans-Urteil
Sie berufen sich auf das Altmark-Trans-Urteil und führen aus, dass, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag erfüllt sind, nach dem Altmark-Trans-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24.07.2003 keine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag vorliegen kann, wenn es sich um einen Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt.
Die Beherbergung und Verpflegung von Urlaubsgästen ist eben keine ausgleichsfähige Dienstleistung. Die Tätigkeit der gemeinnützigen Beherbergungsbetriebe ist auf Gewinnerzielung ausgerichtet, auch wenn eventuelle Gewinne für gemeinnützige Zwecke (Hallenbadbesuch?, Kinderfreizeitbetreuung?, Wohnen in behindertengerechten Wohnungen?) eingesetzt werden.
Die Arbeitsgruppe „Gemeinnützige Familienerholung" der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände hat im vorigen Jahr, also Jahre nach meiner Beschwerde, einen Kriterienkatalog entwickelt. Sie sagen nun, dass eine Familienferienstätte durch die Erbringung einzelner in diesem nachträglich entwickelten Auswahlkatalog aufgeführten „gemeinwohlorientierten" Leistungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erfüllt. Einzelne Kriterien werden aber auch von gewerblichen Anbietern erfüllt, ohne in eine Steueroase eintreten zu können. Großeltern-Enkel Wochenende, Angebote für (junge?) Menschen mit Behinderung, kulturelle Bildung mit Tanz, Theater,… . Der Auszug aus dem Prokoll der BAGFW-Finanzkommission vom 21.02.2007 ist als Anlage 6 beigefügt.
Die gewerblichen Betriebe und deren „hilfsbedürftige" Gäste müssen weiter den steuerlichen Verpflichtungen für das Gemeinwohl nachkommen, wenn sie sich nicht strafbar machen wollen und von der Politik als asozial bezeichnet werden wollen. Jetzt wird eine Verwaltungseinheit beschäftigt, die prüft, ob für „gemeinnützige" Betriebe das Tor zur Steueroase geöffnet wird. Die Kriterien sind so auch monetär nicht messbar. Ich würde die objektiven transparenten Parameter für jeden gemeinnützigen Beherbergungsbetrieb gerne einmal sehen. Wo bleibt die Transparenz?
Entscheidend ist doch die Frage, ob von gemeinnützigen Anbietern die gleichen Leistungen (Beherbergung und Verpflegung von Urlaubern) zu denselben Bedingungen erbracht werden. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es auch nach EU-Recht, dass gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen (Beherbergung und Verpflegung) unterschiedlich behandelt werden, ganz gleich, welcher Anbieter diese Leistung erbringt.
Der Betrieb von Beherbergungseinrichtungen darf wegen der Wettbewerbssituation von gemeinnützigen Anbietern nicht mehr als Steueroase genutzt werden. Die Einnahmen aus Beherbergung und Verpflegung von Urlaubsgästen sind dem steuerpflichtigen Bereich zuzuordnen. Derzeitige Ausnahmeregelungen im Körperschaftssteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Grundsteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und in der Abgabenordnung, insbesondere deren Auslegung durch deutsche Behörden gehören auf den Prüfstand. Ausgenommen sind nur die Leistungen, die wirklich im Interesse der Allgemeinheit gegenüber Bürgern erbracht werden. Hierfür gibt es spezielle Fördermittel vom Land, die aber wiederum nur den Wohlfahrtsverbänden gewährt werden.
Der Bundesfinanzhof hat in einem vergleichbaren Verfahren durch den Beschluss vom 18.09.2007 (I R 30/06) die Aussage getroffen, dass der Betrieb von Krankentransporten und Rettungsdiensten wegen der Wettbewerbssituation nicht mehr als gemeinnützig eingestuft werden kann. Das Urteil ist als Anlage 7 beigefügt.
Ich bitte deshalb, Ihre Entscheidung zu überdenken und die Beschwerde zügig weiter zu verfolgen. Sie verhindern damit auch den Aufbau einer neuen überflüssigen Bürokratie.
Den Schriftverkehr werde ich im Internet unter der Adresse www.tourismuspolitik.info einstellen, damit er jederzeit zur Verfügung steht.
Mit freundlichem Gruß
Ralf Schlüter
8 Anlagen (auf CD)
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Antwort der GD Wettbewerb vom 09.04.2008
Investitionskostenförderung gemeinnütziger Familienferienstätten
Kriterien der Entscheidung der Kommission vom 28.11.2005 (2005/842/EG)Öffentliche Finanzierung von Familienferienstätten nach Art. 86 Abs. 2 EG