Tourismuspolitik Info


Die Steueroase für Beherbergungsbetriebe

Unter dem Deckmantel des Gemeinwohls hat sich eine Steueroase im Beherbergungsgewerbe entwickelt.

Der Begriff "gemeinnützig" wird nachfolgend rein rational im Sinne des § 55 der Abgabenordnung genutzt, also als ein Status, der von bestimmten Steuerarten befreit. Ob ein Unternehmen unter dem Status "gemeinnützig" oder als steuerpflichtige Personen- oder Kapitalgesellschaft arbeitet, sagt nach meiner Erfahrung nichts darüber aus, ob die darin handelnden Personen "selbstlos, uneigennützig, karitativ oder christlich" handeln.

Gemeinnützige Beherbergungsbetriebe der Wohlfahrtsverbände sind mit besonderen Privilegien ausgestattet, wie den Einsatz Zivildienstleistender und demnächst 1-Euro-Jobber, die Gewerbesteuerbefreiung, die Umsatzsteuervergünstigung, die Körperschaftsteuerbefreiung, die Grundsteuerbefreiung, die vielfachen Gebührenbefreiungen, die Berechtigung Spenden entgegen zu nehmen und die auffallend schnellen und hohen Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln für Investitionen und Erhaltungsaufwand, Zuwendungen aus Lotterieeinnahmen, Zuwendungen aus von Gerichten verhängten Strafgeldern, Befreiung von der Zwangsmitgliedschaft bei der Handelskammer, Befreiung von der Beitragspficht bei der Berufsgenossenschaft usw.

Zusätzlich gewähren viele Bundesländer Zuschüsse für Urlaub in gemeinnützigen Einrichtungen.

Mit Steuergeldern wird gefördert, dass keine Steuern gezahlt werden.

Der Wettbewerbsvorteil dieser Beherbergungsbetriebe beläuft sich jedes Jahr auf 20 bis 30 Prozent vom Umsatz.

Durch die Bildung neuer Betriebs-, Besitz- und Servicegesellschaften mit preiswertem Personal lässt sich dann Geld aus dem gemeinnützigen Bereich in Geschäftsführergehälter, Beratungsverträge und in nicht gemeinnützige Tochtergesellschaften lenken. Ein Beispiel bietet die gemeinnützige AWO SANO in Mecklenburg Vorpommern. Diese Gesellschaft betreibt Kurkliniken, Feriendörfer und neuerdings ein nicht gemeinnütziges 3-Sterne-Hotel durch eines der Tochterunternehmen. Der Geschäftsführer aller Gesellschaften ist identisch. Dieses 5 Millionen Euro teuere Hotelvorhaben wurde vom Wirtschaftsminister von Mecklenburg-Vorpommern mit einer Bonusförderung von 49% auf Bau- und Einrichtungskosten bedacht.

Mit Mitteln aus dem gemeinnützigen Bereich und einer fragwürdigen Bonusförderung ausgestattet geht dieser Hotelbetrieb in Wettbewerb zu eigenen gemeinnützigen Einrichtungen sowie den anderen gewerblichen Beherbergungsbetrieben.

Anerkannte Beherbergungsbetriebe der Wohlfahrt, wie die Familienferienstätten der gemeinnützigen AWO SANO müssen nachweisen, dass zwei Drittel der Gäste hilfsbedürftig sind. Als hilfsbedürftig gelten Personen, deren Einkünfte unter der Bemessungsgrenze des § 53 Nr. 2 AO liegen. Diese liegt pro Familienmitglied beim Vierfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 BSHG, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Das entspricht im Jahr 2009 zum Beispiel bei 2 Erwachsenen mit 2 Kindern im Alter von 15 bis 17 Jahren Einkünften von monatlich 5.383,- Euro.

Berechnung

Für Personen mit starker Behinderung und Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, wird ohne weitere Nachprüfung Hilfsbedürftigkeit angenommen. Bei der gemeinnützigen AWO SANO in Mecklenburg-Vorpommern reichen für die Befreiung von der Mehrwertsteuer ein Alter von 60 Jahren bei Frauen und ein Alter von 65 Jahren bei Männern aus. Wenn all diese Befreiungstatbestände nicht reichen, hilft eine ärztliche Bescheinung zur Erholungsbedürftigkeit.
Selbst für Millionäre aus diesem Personenkreis würde keine Mehrwertsteuer erhoben.

Danach ist 80% der Bevölkerung hilfsbedürftig und wird in den gemeinnützigen Beherbergungsbetrieben von der Mehrwertsteuer befreit. So wird selbst der Urlaub für hoch bezahlte Angestellte, Beamte, Freiberufler und Unternehmer in gemeinnützigen Beherbergungsbetrieben bis in den 4-Sterne-Bereich subventioniert.

Selbst wenn Personen, wie z.B. gut verdienende Bundestagsabgeordnete, keine Hilfsbedürftigkeit nachweisen können, ist der Urlaub in diesen Einrichtungen möglich. Ein Drittel der Gäste dürfen höhere Einkünfte erzielen, müssen dann jedoch die Mehrwertsteuer abführen.

Von der gemeinnützigen AWO SANO wurde jedoch jahrelang selbst der vorgeschriebene Nachweis zur Einhaltung der Bemessungsgrenzen nicht erbracht. Zudem wurde fälschlicherweise auf Nettoeinkünfte abgestellt. Auf dem zwischenzeitlich ausgewechseltem Buchungsvordruck der AWO SANO gGmbH heißt es: "Mein Einkommen überschreitet die Bemessungsgrenze für gemeinnützige Ferieneinrichtungen. Ich bitte Sie, mir die gesetzliche MwSt. in Rechnung zu stellen. (Hier nur ankreuzen, wenn Einkommen höher als Bemessungsgrenze)" Auf dem dazugehörigen Berechnungsblatt heißt es dann: "Dieses Berechnungsblatt können Sie behalten oder wegwerfen. Wir benötigen es nicht. Wir versichern Ihnen, dass die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes im Familienferiendorf Rerik eingehalten werden."
Selbst solche Betriebe behalten den Status der Gemeinnützigkeit, obwohl die Dokumentation zwingend vorgeschrieben ist.

Wer hat in den vergangenen Jahren die Einkommensangaben der Gäste ernsthaft geprüft? Das Finanzamt ist wohl überfordert, wenn dieses über Jahre hinweg nicht einmal grobe Verstöße des gemeinnützigen Betriebes erkennt.

Tausende dieser Betriebe gibt es in der Bundesrepublik. Diese werden z.B. vom Sozialwerk der Bundeswehr und anderen Betriebseinrichtungen, gemeinnützigen Vereinen und GmbHs, den Wohlfahrtsverbänden, Kirchen und Mitgliedern des Naturfreundevereins Deutschland betrieben.

Für den Laien sind diese Betriebe nicht von den gewerblichen Beherbergungsbetrieben zu unterscheiden.

Auch die gemeinnützigen Kurkliniken sollen verstärkt für den Tourismus geöffnet werden.

Die Zielgruppe dieser Betriebe umfasst Senioren, Familien, Tagungstouristen, Badeurlauber, Städtereisende, Wellnessurlauber, Kulturfreunde, Naturfreunde etc....

Die Preise der Einrichtungen sind in den Saisonzeiten oft so hoch, dass wirklich Bedürftige sich dort keinen Urlaub leisten können. Zudem werden diese gemeinnützigen Gesellschaften noch mit Spenden bedacht. Die AWO SANO hat zum Beispiel 500.000,- EURO aus Lotterieeinnahmen erhalten und sammelte Spenden für die Tombola einer Silvester-Party.

Steuerlich privilegierte Beherbergungsbetriebe sind überwiegend verzichtbar, da Urlaub bei vielen gewerblichen Anbietern sogar günstiger angeboten wird. Gewerbliche Betriebe stehen mit schlechten steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im nationalen und internationalen Wettbewerb..
Ausführungen zu den internationalen Rahmenbedingungen werden vom DEHOGA Bundesverband unter www.prosiebenprozent.de dargestellt.

Das immer wieder von Politikern vorgeschobene Argument der Drittschützenden Normen im Steuerrecht greift nicht. Die schützende Norm des § 65 AO ist nicht anwendbar. § 66 AO ist unabhängig von § 65 AO. Zweckbetriebe nach § 66 AO, wie die Familienferienstätten, müssen nicht die Bedingungen des § 65 AO erfüllen, insbesondere unterliegen Sie nicht dem Wettbewerbsverbot des § 65 Nr. 3 AO. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Geschäftszweck die Wohlfahrtspflege ist, sind grundsätzlich Zweckbetriebe.

Der Bundesfinanzminister behauptet sogar mit Schreiben vom 09.02.2007 an Oberste Finanzbehörden der Länder, dass nach § 65 AO als Zweckbetriebe anerkannte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bereits gewährleisten, dass sie auch hinsichtlich der Umsätze, mit deren Ausführung selbst sie ausnahmsweise nicht auch ihre satzungsgemäßen Zwecke verwirklichen, zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist und sie damit nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dienen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Der ermäßigte Steuersatz (Steuerfreiheit) ist daher auf Zweckbetriebe nach § 65 AO uneingeschränkt anwendbar.Gleiches gilt für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege i.S.d. § 66 und 68 Nr. 1 AO. Wie ist das mit dem EU-Recht und dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu vereinbaren, die es verbieten, dass gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen unterschiedlich behandelt werden?

Auch die Jugendherbergen weiten ihr Angebot aus. Begünstigt sind junge Volljährige, Eltern, die an Veranstaltungen der Jugendhilfe teilnehmen, …. Jugendherbergen richten Hochzeitsfeiern aus, beherbergen Motorradklubs, Wandervereine usw. Diese Herbergen stehen in einem unfairen Wettbewerb zu steuerpflichtigen Hostels und weiteren preisgünstigen Herbergen.

Bei Verschwendung öffentlicher Gelder, in diesem Fall mit wettbewerbsverzerrenden Steuersubventionen, gibt es in der Bundesrepublik keine Stelle mit Eingriffsermächtigung.

Die Problematik ist bei den politischen Parteien auf Bundesebene seit vielen Jahren bekannt und wird zur Beratung von einem Ausschuss in den nächsten geschoben. Diese Ausschüsse sind von Lobbyisten der Wohlfahrtsverbände besetzt. Betroffene und die gewerbliche Wirtschaft werden nicht gehört. Parteitaktische Verzögerungen führen zu enormen Steuerausfällen. Teilweise fehlt Politikern einfach der Bezug zur Praxis.

Lediglich die EU-Kommissionen (Generaldirektion für Wettbewerb und die Generaldirektion für Steuern und Zollunion) könnten den Gesetzgeber zwingen für fairen Wettbewerb zu sorgen, wenn es dem Bundesfinanzminister nicht ermöglicht wird diese Steuersubventionierung unter den Deckmantel des Gemeinwohls zu kleiden. Ein Armutszeugnis für die deutsche Steuer- und Tourismuspolitik.

Vielleicht haben die eingereichten Beschwerden Aussicht auf Erfolg.

Bund, Land und Kommunen stützen in Deutschland Intransparenz und Wettbewerbsverzerrungen, klagen jedoch gleichzeitig über mangelnde Steuereinnahmen und fehlende Finanzmittel für wirklich Bedürftige, während die Gäste für einen wachsenden Apparat der Wohlfahrt zahlen.

Warum können nicht alle Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen mit einem einheitlichen Steuersatz von 7 % besteuert werden, statt wie bisher mit drei unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen von 0%, 7% und 19%? Im Bereich der Beherbergung wird ein großer Schritt hin zu einem fairen Wettbewerb gemacht. Ab dem 1.01.2010 wird der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für gewerbliche Beherbergungsbetriebe eingeführt. Die unfaire Begünstigung der gemeinnützigen Betriebe im Bereich der Beherbergung und Verpflegung wird jedoch beibehalten.

Der Bund der Steuerzahler beschreibt die Situation wie folgt:
„Subventionen als Instrument der Politik

Gerade die Lobbys verstehen es immer wieder, neue Ausnahmeregelungen und Vergünstigungen für sich durchzusetzen und diese noch in den Deckmantel des Gemeinwohls zu kleiden. Sind die Mittel einmal gewährt, tritt schon bald ein Gewöhnungseffekt ein und die Subventionen werden quasi zum rechtmäßigen Besitzstand erklärt und selbst dann weiter ausgebaut, wenn deren Bewilligungsgründe schon längst entfallen sind.

Zudem neigen Politiker dazu, diese Gruppeninteressen aus wahltaktischen Gründen mehr zu beachten als die der Allgemeinheit, denn kein Wahlversprechen lässt sich so leicht einlösen, wie der Geldsegen von Vater Staat, denn die Steuerzahler sichern seine Liquidität.

Wenn der Staat in Ausnahmefällen kulturelle, gesellschaftliche oder ökologische Vorhaben als förderungswürdig ansieht, sollte er Mittel dafür offen im Haushalt ausweisen und in gleichem Umfang an anderer Stelle die Ausgaben kürzen. Das System der Subventions- und Zuwendungsgewährung muss grundsätzlich reformiert werden. Es muss darauf gedrängt werden, die Subventionskontrolle in die jährlichen Haushaltsberatungen zu integrieren, um die Mittel damit beschluss- und rechenschaftspflichtig zu machen.“


Anlässlich des 15. Steuer-Gewerkschaftstages hat Bundesfinanzminister Eichel bereits erklärt:
„Steuersubventionen und Ausnahmen sind häufig ungerecht.

Weitere Fortschritte beim Subventionsabbau sind auch notwendig, um zu einem insgesamt gerechteren Steuersystem zu kommen.

Denn von den Steuersubventionen, Besteuerungslücken, und Ausnahmetatbeständen profitieren häufig nur wenige auf Kosten der Allgemeinheit.

Weitere negative Folgen sind eine steigende Komplexität des Steuerrechts, die zunehmende Aushöhlung der Steuerbasis und die Verzerrung des Wettbewerbs. Dies alles wirkt sich belastend auf das allgemeine Steuerklima aus. Und schließlich werden dadurch erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen gebunden, die wir an anderer Stelle sinnvoller verwenden können.

Die Steuerpolitik der Bundesregierung orientiert sich daher an der Maxime „Niedrigere Steuersätze - weniger Ausnahmen“.


Wenn dem so ist Herr Bundesfinanzminister, dann folgen Sie dem unten aufgeführten Vorschlag des Bundesrechnungshofes. Er hat sich in seiner Stellungnahme zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom November 2002 gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen für eine ersatzlose Streichung dieser umsatzsteuerlichen Sonderregelung ausgesprochen. Steuereinnahmen, fairer Wettbewerb und weniger Bürokratie wären die Folge.

Baabe, 10.03.2005

Ralf Schlüter
 
letzte Aktualisierung am 19.12.2009
 


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